RDG § 13e

Teil 3: Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen

§ 13e Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern [1]

(1) Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde.

(2) Die Erstattung der Vergütung von Inkassodienstleistern für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung.

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TAAAD-18202

1Anm. d. Red.: § 13e eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3415) mit Wirkung v. .