RDG § 13c

Teil 3: Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen

§ 13c Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht [1]

(1) 1Eine Vereinbarung über die Vergütung für eine Inkassodienstleistung bedarf, soweit sich die Tätigkeit nicht auf einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft beschränkt, der Textform. 2Die Vereinbarung muss

  1. als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,

  2. von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein,

  3. von der Vollmacht getrennt sein und

  4. einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13e Absatz 1 enthalten.

(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.

(3) Eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar muss Folgendes enthalten:

  1. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll,

  2. die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls von dem Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll,

  3. die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, insbesondere im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Rechtsdurchsetzung, den Aufwand des Inkassodienstleisters und die Möglichkeit, die Kosten für die Inkassotätigkeit vom Schuldner ersetzt zu erhalten, sowie

  4. die Angabe, ob bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung eine Vergütung fällig wird.

(4) Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist unzulässig, soweit sich die Inkassodienstleistung auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist.

(5) Für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 und die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

Fundstelle(n):
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TAAAD-18202

1Anm. d. Red.: § 13c Abs. 1, 2, 4 und 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3415) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 64) mit Wirkung v. .