Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) [1] [2]
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Vergütungsverzeichnis | |||
Gliederung | |||
Teil 1 |
Allgemeine Gebühren | ||
Teil 2 |
Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im
Verwaltungsverfahren | ||
Abschnitt 1 |
Prüfung der Erfolgsaussicht eines
Rechtsmittels | ||
Abschnitt 2 |
Herstellung des Einvernehmens | ||
Abschnitt 3 |
Vertretung | ||
Abschnitt 4 | (weggefallen) | ||
Abschnitt 5 |
Beratungshilfe | ||
Teil 3 |
Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen
Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung
mit
§ 92 des
Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche
Verfahren | ||
Abschnitt 1 |
Erster Rechtszug | ||
Abschnitt 2 |
Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor
dem Finanzgericht | ||
Unterabschnitt 1 | Berufung, bestimmte
Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht | ||
Unterabschnitt 2 | Revision, bestimmte
Beschwerden und Rechtsbeschwerden | ||
Abschnitt 3 |
Gebühren für besondere Verfahren | ||
Unterabschnitt 1 | Besondere
erstinstanzliche Verfahren | ||
Unterabschnitt 2 | Mahnverfahren | ||
Unterabschnitt 3 | Vollstreckung und
Vollziehung | ||
Unterabschnitt 4 | Zwangsversteigerung
und Zwangsverwaltung | ||
Unterabschnitt 5 | Insolvenzverfahren,
Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung,
Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und
-restrukturierungsgesetz | ||
Unterabschnitt 6 | Sonstige besondere
Verfahren | ||
Abschnitt 4 |
Einzeltätigkeiten | ||
Abschnitt 5 |
Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und
Erinnerung | ||
Teil 4 |
Strafsachen | ||
Abschnitt 1 |
Gebühren des Verteidigers | ||
Unterabschnitt 1 | Allgemeine
Gebühren | ||
Unterabschnitt 2 | Vorbereitendes
Verfahren | ||
Unterabschnitt 3 | Gerichtliches
Verfahren | ||
Erster
Rechtszug | |||
Berufung | |||
Revision | |||
Unterabschnitt 4 | Wiederaufnahmeverfahren | ||
Unterabschnitt 5 | Zusätzliche
Gebühren | ||
Abschnitt 2 |
Gebühren in der Strafvollstreckung | ||
Abschnitt 3 |
Einzeltätigkeiten | ||
Teil 5 |
Bußgeldsachen | ||
Abschnitt 1 |
Gebühren des Verteidigers | ||
Unterabschnitt 1 | Allgemeine Gebühr | ||
Unterabschnitt 2 | Verfahren vor der
Verwaltungsbehörde | ||
Unterabschnitt 3 | Gerichtliches
Verfahren im ersten Rechtszug | ||
Unterabschnitt 4 | Verfahren über die
Rechtsbeschwerde | ||
Unterabschnitt 5 | Zusätzliche
Gebühren | ||
Abschnitt 2 |
Einzeltätigkeiten | ||
Teil 6 |
Sonstige Verfahren | ||
Abschnitt 1 |
Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen , Verfahren nach
dem
Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz
und Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen
Strafgerichtshof | ||
Unterabschnitt 1 | Verfahren vor der
Verwaltungsbehörde | ||
Unterabschnitt 2 | Gerichtliches
Verfahren | ||
Abschnitt 2 |
Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der
Verletzung einer Berufspflicht | ||
Unterabschnitt 1 | Allgemeine
Gebühren | ||
Unterabschnitt 2 | Außergerichtliches
Verfahren | ||
Unterabschnitt 3 | Gerichtliches
Verfahren | ||
Erster
Rechtszug | |||
Zweiter
Rechtszug | |||
Dritter
Rechtszug | |||
Unterabschnitt 4 | Zusatzgebühr | ||
Abschnitt 3 |
Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei
Unterbringung und bei sonstigen Zwangsmaßnahmen | ||
Abschnitt 4 |
Gerichtliche Verfahren nach der
Wehrbeschwerdeordnung | ||
Abschnitt 5 |
Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung
einer Disziplinarmaßnahme | ||
Teil 7 |
Auslagen |
Teil 1: Allgemeine Gebühren
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Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach
§ 13 RVG | |
Vorbemerkung 1: | |||
Die Gebühren dieses
Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren oder einer
Gebühr für die Beratung nach
§ 34 RVG. | |||
1000 | Einigungsgebühr für
die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags | 1,5 | |
1. | durch den der Streit
oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird
| ||
2. | durch den die
Erfüllung des Anspruchs geregelt wird bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht
auf seine gerichtliche Geltendmachung oder, wenn bereits ein zur
Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem
Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (Zahlungsvereinbarung)
| 0,7 | |
(1) Die Gebühr nach
Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Hauptanspruch anerkannt oder wenn auf ihn
verzichtet wird. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden. | |||
(2) Die Gebühr
entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass
diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne dieser Vorschrift nicht
ursächlich war. | |||
(3) Für die
Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem
Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die
Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden
kann. | |||
(4) Bei
Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts entsteht die Gebühr, soweit über
die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann. Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
sind anzuwenden. | |||
(5) Die Gebühr
entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen
(§ 269
Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Wird ein Vertrag, insbesondere
über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren
geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr
außer Betracht. In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die
Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich
verfügt werden kann. Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. | |||
1001 | Aussöhnungsgebühr
| 1,5 | |
Die Gebühr entsteht
für die Mitwirkung bei der Aussöhnung, wenn der ernstliche Wille eines
Ehegatten, eine Scheidungssache oder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe
anhängig zu machen, hervorgetreten ist und die Ehegatten die eheliche
Lebensgemeinschaft fortsetzen oder die eheliche Lebensgemeinschaft wieder
aufnehmen. Dies gilt entsprechend bei Lebenspartnerschaften. | 1,5 | ||
1002 | Erledigungsgebühr,
soweit nicht Nummer 1005 gilt
| ||
Die Gebühr entsteht,
wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des
mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche
Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder
teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. | |||
1003 | Über den Gegenstand
ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren
anhängig: | 1,0 | |
Die Gebühr 1000
Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002 betragen
| |||
(1) Dies gilt auch,
wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht
lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die
gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die
Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 erstreckt
(§ 48
Abs. 1 und 3 RVG). Die Anmeldung eines Anspruchs zum
Musterverfahren nach dem KapMuG steht einem anhängigen gerichtlichen Verfahren
gleich. Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht einem gerichtlichen
Verfahren gleich. | |||
(2) In
Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung am Abschluss
eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an
einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden
kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn
die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. | |||
1004 | Über den Gegenstand
ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren, ein Verfahren über die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder ein Verfahren vor dem
Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anhängig: | 1,3 | |
Die Gebühr 1000
Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002 betragen
| |||
(1) Dies gilt auch
in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und
Rechtsbeschwerdeverfahren. | |||
(2) Absatz 2 der
Anmerkung zu Nummer 1003 ist anzuwenden. | |||
1005 | Einigung oder
Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten,
in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen
(§ 3 RVG): | in
Höhe der Geschäftsgebühr | |
Die Gebühren 1000
und 1002 entstehen
| |||
(1) Die Gebühr
bestimmt sich einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung
Ansprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Ist über einen
Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, bestimmt sich die Gebühr nach
Nummer 1006. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die höchste entstandene
Geschäftsgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008. Steht
dem Rechtsanwalt ausschließlich eine Gebühr nach
§ 34 RVG zu,
beträgt die Gebühr die Hälfte des in der Anmerkung zu Nummer 2302 genannten
Betrags. | |||
(2) Betrifft die
Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen
Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Geschäftsgebühr unter
Berücksichtigung der in
§ 14
Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen. | |||
1006 | Über den Gegenstand
ist ein gerichtliches Verfahren anhängig: | in
Höhe der Verfahrensgebühr | |
Die Gebühr 1005
entsteht
| |||
(1) Die Gebühr
bestimmt sich auch dann einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die
Einigung Ansprüche einbezogen werden, die nicht in diesem Verfahren
rechtshängig sind. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall
bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt.
Eine Erhöhung nach Nummer 1008 ist nicht zu berücksichtigen. | |||
(2) Betrifft die
Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen
Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Verfahrensgebühr unter
Berücksichtigung der in
§ 14
Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen. | |||
1007 | (weggefallen) | ||
1008 | Auftraggeber sind in
derselben Angelegenheit mehrere Personen: | ||
Die Verfahrens- oder
Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um
| 0,3 oder 30 % bei Festgebühren, bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag um 30 % | ||
(1) Dies gilt bei
Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe
ist. | |||
(2) Die Erhöhung
wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt
sind. | |||
(3) Mehrere
Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; bei
Festgebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei
Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht
übersteigen. | |||
(4) Im Fall der
Anmerkung zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich der Gebührensatz oder
Betrag dieser Gebühren entsprechend. | |||
1009 | Hebegebühr | ||
1. | bis einschließlich
2 500,00 €
| 1,0 % | |
2. | von dem Mehrbetrag
bis einschließlich 10 000,00 €
| 0,5 % | |
3. | von dem Mehrbetrag
über 10 000,00 €
| 0,25 % des aus- oder zurückgezahlten Betrags – mindestens 1,00 € | |
(1) Die Gebühr wird
für die Auszahlung oder Rückzahlung von entgegengenommenen Geldbeträgen
erhoben. | |||
(2) Unbare Zahlungen
stehen baren Zahlungen gleich. Die Gebühr kann bei der Ablieferung an den
Auftraggeber entnommen werden. | |||
(3) Ist das Geld in
mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, wird die Gebühr von
jedem Betrag besonders erhoben. | |||
(4) Für die
Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten entsteht die
in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert. | |||
(5) Die Hebegebühr
entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder eine Behörde weitergeleitet
oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt oder eingezogene Beträge
auf die Vergütung verrechnet werden. | |||
1010 | Zusatzgebühr für
besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in Angelegenheiten, in denen sich die
Gebühren nach Teil 3 richten und mindestens drei gerichtliche Termine
stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden
| 0,3 oder bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag der Terminsgebühr um 30 % | |
Die Gebühr entsteht
für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallenden
Mehraufwand. |
Teil 2: Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren
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Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach
§ 13 RVG | |
Vorbemerkung 2: | |||
(2) Für die
Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem
Verwaltungsverfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen,
entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigten in diesem
Verfahren. Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen
vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss entstehen die gleichen
Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren
des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht. | |||
Abschnitt 1 :
Prüfung der Erfolgsaussicht eines
Rechtsmittels | |||
2100 | Gebühr für die
Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Nummer 2102 nichts
anderes bestimmt ist
| 0,5 bis 1,0 | |
Die Gebühr ist auf
eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. | |||
2101 | Die Prüfung der
Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines
schriftlichen Gutachtens verbunden: | 1,3 | |
Die Gebühr 2100
beträgt
| |||
2102 | Gebühr für die
Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen
Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren
entstehen (§ 3 RVG),
und in den Angelegenheiten, für die nach den Teilen 4 bis 6
Betragsrahmengebühren entstehen
| 36,00 bis 384,00 € | |
Die Gebühr ist auf
eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. | |||
2103 | Die Prüfung der
Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines
schriftlichen Gutachtens verbunden: | 60,00 bis 660,00 € | |
Die Gebühr 2102
beträgt
| |||
Abschnitt 2 :
Herstellung des Einvernehmens
| |||
2200 | Geschäftsgebühr für
die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG
| in
Höhe der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden
Verfahrensgebühr | |
2201 | Das Einvernehmen
wird nicht hergestellt: | 0,1 bis 0,5 oder Mindestbetrag der einem Bevollmächtigten oder
Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr | |
Die Gebühr 2200
beträgt
| |||
Abschnitt 3
: Vertretung
| |||
Vorbemerkung 2.3: | |||
(1) Im
Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend
anzuwenden. | |||
(2) Dieser Abschnitt
gilt nicht für die in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten. | |||
(3) Die
Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der
Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. | |||
(4) Soweit wegen
desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im
Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei
Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine
Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der
Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, angerechnet. Bei einer
Betragsrahmengebühr beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 207,00 €.
Bei einer Wertgebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der
auch Gegenstand des weiteren Verfahrens ist. | |||
(5) Absatz 4 gilt
entsprechend bei einer Tätigkeit im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung,
wenn darauf eine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren oder wenn der Tätigkeit im
Beschwerdeverfahren eine Tätigkeit im Verfahren der weiteren Beschwerde vor den
Disziplinarvorgesetzten folgt. | |||
(6) Soweit wegen
desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 entstanden ist,
wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75,
auf eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2303 angerechnet. Absatz 4 Satz 3 gilt
entsprechend. | |||
2300 | Geschäftsgebühr,
soweit in den Nummern 2302 und 2303 nichts anderes bestimmt ist
| 0,5 bis 2,5 | |
(1) Eine Gebühr von
mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder
schwierig war. | |||
(2) Ist Gegenstand
der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung
betrifft, kann eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die
Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. In
einfachen Fällen kann nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher
Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung auf die erste
Zahlungsaufforderung hin beglichen wird. Der Gebührensatz beträgt höchstens
1,3. | |||
2301 | Der Auftrag
beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: | 0,3 | |
Die Gebühr 2300
beträgt
| |||
Es handelt sich um
ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche
Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält. | |||
2302 | Geschäftsgebühr
in | 60,00 bis 768,00 € | |
1. | sozialrechtlichen
Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren
entstehen (§ 3 RVG),
und | ||
2. | Verfahren nach der
Wehrbeschwerdeordnung, wenn im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem
Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des
Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt
| ||
Eine Gebühr von mehr
als 359,00 € kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich
oder schwierig war. | |||
2303 | Geschäftsgebühr
für | 1,5 | |
1. | Güteverfahren vor
einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten
Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die
Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle,
die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO), | ||
2. | Verfahren vor einem
Ausschuss der in
§ 111 Abs. 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art, | ||
3. | Verfahren vor dem
Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und | ||
4. | Verfahren vor
sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder
Schiedsstellen
| ||
Abschnitt 4 :
(weggefallen) | |||
Abschnitt 5 :
Beratungshilfe | |||
Vorbemerkung 2.5: | |||
Im Rahmen der
Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach diesem Abschnitt. | |||
2500 | Beratungshilfegebühr
| 15,00 € | |
Neben der Gebühr
werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden. | |||
2501 | Beratungsgebühr
| 38,50 € | |
(1) Die Gebühr
entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen
gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. | |||
(2) Die Gebühr ist
auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung
zusammenhängt. | |||
2502 | Beratungstätigkeit
mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die
Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1
Nr. 1 InsO): | ||
Die Gebühr 2501
beträgt
| 77,00 € | ||
2503 | Geschäftsgebühr
| 93,50 € | |
(1) Die Gebühr
entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder
die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. | |||
(2) Auf die Gebühren
für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese
Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf
Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a,
796b und
796c Abs. 2 Satz 2 ZPO
ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen. | |||
2504 | Tätigkeit mit dem
Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die
Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1
Nr. 1 InsO): | ||
Die Gebühr 2503
beträgt bei bis zu 5 Gläubigern
| 297,00 € | ||
2505 | Es sind 6 bis 10
Gläubiger vorhanden: | 446,00 € | |
Die Gebühr 2503
beträgt
| |||
2506 | Es sind 11 bis 15
Gläubiger vorhanden: | 594,00 € | |
Die Gebühr 2503
beträgt
| |||
2507 | Es sind mehr als 15
Gläubiger vorhanden: | 743,00 € | |
Die Gebühr 2503
beträgt
| |||
2508 | Einigungs- und
Erledigungsgebühr
| 165,00 € | |
(1) Die Anmerkungen
zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden. | |||
(2) Die Gebühr
entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den
Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans
(§ 305
Abs. 1 Nr. 1 InsO). |
Teil 3: Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren
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Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach
§ 13 RVG | |
Vorbemerkung 3: | |||
(1) Gebühren nach
diesem Teil erhält der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozess-
oder Verfahrensbevollmächtigter, als Beistand für einen Zeugen oder
Sachverständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in einem gerichtlichen
Verfahren erteilt worden ist. Der Beistand für einen Zeugen oder
Sachverständigen erhält die gleichen Gebühren wie ein
Verfahrensbevollmächtigter. | |||
(2) Die
Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der
Information. | |||
(3) Die
Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen
als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen,
wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung
eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr
für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für | |||
1. die
Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten
Termins und | |||
2. die
Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des
Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem
Auftraggeber. | |||
(4) Soweit wegen
desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese
Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von
0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei
Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 207,00 €.
Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt
entstandene Gebühr maßgebend. Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die
Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen
Verfahrens ist. | |||
(5) Soweit der
Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines
Rechtsstreits ist oder wird, wird die Verfahrensgebühr des selbstständigen
Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet. | |||
(6) Soweit eine
Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache
bereits befasst war, ist die vor diesem Gericht bereits entstandene
Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren
anzurechnen. | |||
(8) Die Vorschriften
dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweit Teil 6 besondere Vorschriften
enthält. | |||
Abschnitt 1 :
Erster Rechtszug | |||
Vorbemerkung 3.1: | |||
Die Gebühren dieses
Abschnitts entstehen in allen Verfahren, für die in den folgenden Abschnitten
dieses Teils keine Gebühren bestimmt sind. | |||
3100 | Verfahrensgebühr,
soweit in Nummer 3102 nichts anderes bestimmt ist
| 1,3 | |
(1) Die
Verfahrensgebühr für ein vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt
Minderjähriger wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet, die in dem
nachfolgenden Rechtsstreit entsteht (§ 255 FamFG). | |||
(2) Die
Verfahrensgebühr für ein Vermittlungsverfahren nach
§ 165 FamFG
wird auf die Verfahrensgebühr für ein sich anschließendes Verfahren
angerechnet. | |||
3101 | 1. | Endigt der Auftrag, bevor der
Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen
Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die
Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen
Termin wahrgenommen hat; | 0,8 |
2. | soweit Verhandlungen vor Gericht
zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem
Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über
solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu
Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen
(§ 278 Abs. 6 ZPO), oder wenn eine Einigung
dadurch erfolgt, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses
ergangenen Vorschlag schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der
mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen (§ 101 Abs. 1
Satz 2 SGG,
§ 106
Satz 2 VwGO); oder | ||
3. | soweit in einer Familiensache,
die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des
Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder in einem Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung
entgegengenommen wird, | ||
beträgt die Gebühr
3100
| |||
(1) Soweit in den
Fällen der Nummer 2 der sich nach
§ 15
Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren
die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine
Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen
Angelegenheit entsteht. | |||
(2) Nummer 3 ist in
streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in
Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in
Landwirtschaftssachen, nicht anzuwenden. | |||
3102 | Verfahrensgebühr für
Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen
(§ 3 RVG)
| 60,00 bis 660,00 € | |
3103 | (weggefallen) | ||
3104 | Terminsgebühr,
soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist
| 1,2 | |
(1) Die Gebühr
entsteht auch, wenn | |||
1. in einem
Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis
mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne
mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne
Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird
oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten
ist, | |||
2. nach
§ 84 Abs. 1
Satz 1 VwGO oder
§ 105
Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird
und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder | |||
3. das Verfahren vor dem Sozialgericht,
für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem
Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. | |||
(2) Sind in dem
Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht
rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den
sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden
Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen
desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. | |||
(3) Die Gebühr
entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder
der Beteiligten oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu
Protokoll zu nehmen. | |||
(4) Eine in einem
vorausgegangenen Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren über den Unterhalt
Minderjähriger entstandene Terminsgebühr wird auf die Terminsgebühr des
nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet. | |||
3105 | Wahrnehmung nur
eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder
nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf
Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder
Sachleitung gestellt wird: | 0,5 | |
Die Gebühr 3104
beträgt
| |||
(1) Die Gebühr
entsteht auch, wenn | |||
1. das
Gericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess-, Verfahrens- oder
Sachleitung von Amts wegen trifft oder | |||
2. eine Entscheidung gemäß
§ 331
Abs. 3 ZPO ergeht. | |||
(2) § 333 ZPO ist nicht entsprechend
anzuwenden. | |||
3106 | Terminsgebühr in
Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen
(§ 3 RVG)
| 60,00 bis 610,00 € | |
Die Gebühr entsteht
auch, wenn | |||
1. in einem
Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis
mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen
Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der
Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der
Nummer 1002 eingetreten ist, | |||
2. nach
§ 105
Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird
und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder | |||
3. das Verfahren, für das mündliche
Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche
Verhandlung endet. | |||
In den Fällen des
Satzes 1 beträgt die Gebühr 90 % der in derselben Angelegenheit dem
Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung
nach Nummer 1008. | |||
Abschnitt 2 :
Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und
Verfahren vor dem Finanzgericht | |||
Vorbemerkung 3.2: | |||
(1) Dieser Abschnitt
ist auch in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des
Rechtsmittels anzuwenden. | |||
(2) Wenn im
Verfahren auf Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen
Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die
Abänderung der genannten Entscheidungen das Rechtsmittelgericht als Gericht der
Hauptsache anzusehen ist (§ 943, auch i. V. m.
§ 946
Abs. 1 Satz 2 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach den
für die erste Instanz geltenden Vorschriften. Dies gilt entsprechend im
Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren auf Anordnung oder
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der
Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts.
Satz 1 gilt ferner entsprechend in Verfahren über einen Antrag nach § 169
Abs. 2 Satz 5 und 6, § 173 Abs. 1 Satz 3 oder nach
§ 176
GWB. | |||
Unterabschnitt 1 : Berufung, bestimmte
Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht | |||
Vorbemerkung 3.2.1: | |||
Dieser
Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren | |||
1. vor dem
Finanzgericht, | |||
2. über
Beschwerden | |||
a) gegen die
den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Verfahren über Anträge auf
Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie über Anträge auf Aufhebung
oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der
Vollstreckungsklausel, | |||
b)
gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | |||
c) gegen die den Rechtszug beendenden
Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für
Arbeitssachen, | |||
d) gegen
die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren vor den Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit, | |||
e) nach dem
GWB, | |||
f) nach dem
EnWG, | |||
g) nach dem KSpG, | |||
h) nach dem EU-VSchDG, | |||
i) nach dem
SpruchG, | |||
j) nach dem
WpÜG, | |||
k) nach dem WRegG, | |||
3. über Beschwerden | |||
a) gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts
wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen
Rechtsschutzes, | |||
b) nach
dem
WpHG, | |||
c) gegen die Entscheidung über den
Widerspruch des Schuldners (§ 954 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Fall des
Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014, | |||
4. über Rechtsbeschwerden nach dem
StVollzG, auch i. V. m.
§ 92 JGG. | |||
3200 | Verfahrensgebühr,
soweit in Nummer 3204 nichts anderes bestimmt ist
| 1,6 | |
3201 | Vorzeitige
Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts: | 1,1 | |
Die Gebühr 3200
beträgt
| |||
(1) Eine vorzeitige
Beendigung liegt vor, | |||
1. wenn der
Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen
Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die
Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er einen
gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, oder | |||
2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der
Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht
rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche
steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder
das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO). | |||
Soweit in den Fällen
der Nummer 2 der sich nach
§ 15
Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren
die Gebühr 3200 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine
Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen
Angelegenheit entsteht. | |||
(2) Eine
eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts liegt vor, wenn sich seine Tätigkeit | |||
1. in einer
Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des
Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder | |||
2. in einer Angelegenheit der freiwilligen
Gerichtsbarkeit | |||
auf die Einlegung
und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der
Rechtsmittelentscheidung beschränkt. | |||
3202 | Terminsgebühr,
soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist
| 1,2 | |
(1) Absatz 1 Nr. 1
und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 gelten
entsprechend. | |||
3203 | Wahrnehmung nur
eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter, im Berufungsverfahren
der Berufungskläger, im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer, nicht
erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf
Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder
Sachleitung gestellt wird: | 0,5 | |
Die Gebühr 3202
beträgt
| |||
Die Anmerkung zu
Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend. | |||
3204 | Verfahrensgebühr für
Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren
entstehen (§ 3 RVG)
| 72,00 bis 816,00 € | |
3205 | Terminsgebühr in
Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren
entstehen (§ 3 RVG)
| 60,00 bis 610,00 € | |
Satz 1 Nr. 1 und 3
der Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1
beträgt die Gebühr 75 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt
zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach
Nummer 1008. | |||
Unterabschnitt 2 : Revision, bestimmte
Beschwerden und Rechtsbeschwerden | |||
Vorbemerkung 3.2.2: | |||
Dieser
Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren | |||
1. über
Rechtsbeschwerden | |||
a) in
den in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 genannten Fällen, | |||
b) nach
§
23 KapMuG und | |||
c) nach
§ 1065 ZPO, | |||
2. vor dem Bundesgerichtshof über Berufungen,
Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen des
Bundespatentgerichts und | |||
3. vor dem Bundesfinanzhof über Beschwerden nach
§ 128
Abs. 3 FGO. | |||
3206 | Verfahrensgebühr,
soweit in Nummer 3212 nichts anderes bestimmt ist
| 1,6 | |
3207 | Vorzeitige
Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts: | 1,1 | |
Die Gebühr 3206
beträgt
| |||
Die Anmerkung zu
Nummer 3201 gilt entsprechend. | |||
3208 | Im Verfahren können
sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen: | 2,3 | |
Die Gebühr 3206
beträgt
| |||
3209 | Vorzeitige
Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen
können: | 1,8 | |
Die Gebühr 3206
beträgt
| |||
Die Anmerkung zu
Nummer 3201 gilt entsprechend. | |||
3210 | Terminsgebühr,
soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist
| 1,5 | |
Absatz 1 Nr. 1 und 3
sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 und Absatz 2 der
Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend. | |||
3211 | Wahrnehmung nur
eines Termins, in dem der Revisionskläger oder Beschwerdeführer nicht
ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil,
Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt
wird: | 0,8 | |
Die Gebühr 3210
beträgt
| |||
Die Anmerkung zu
Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend. | |||
3212 | Verfahrensgebühr für
Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen
(§ 3 RVG)
| 96,00 bis 1 056,00 € | |
3213 | Terminsgebühr in
Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen
(§ 3 RVG)
| 96,00 bis 990,00 € | |
Satz 1 Nr. 1 und 3
sowie Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 3106 gelten entsprechend. | |||
Abschnitt 3 :
Gebühren für besondere Verfahren
| |||
Unterabschnitt 1 : Besondere erstinstanzliche
Verfahren | |||
Vorbemerkung 3.3.1: | |||
Die Terminsgebühr
bestimmt sich nach Abschnitt 1. | |||
3300 | Verfahrensgebühr | 1,6 | |
1 | für das Verfahren vor dem
Oberlandesgericht nach
§ 129 VGG
oder § 32 AgrarOLkG, | ||
2 | für das erstinstanzliche
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundessozialgericht, dem
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und dem Landessozialgericht
sowie | ||
3. | für das Verfahren bei überlangen
Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor den
Oberlandesgerichten, den Landessozialgerichten, den Oberverwaltungsgerichten,
den Landesarbeitsgerichten oder einem obersten Gerichtshof des Bundes
| ||
3301 | Vorzeitige
Beendigung des Auftrags: | 1,0 | |
Die Gebühr 3300
beträgt
| |||
Die Anmerkung zu
Nummer 3201 gilt entsprechend. | |||
Unterabschnitt 2 : Mahnverfahren
| |||
Vorbemerkung 3.3.2: | |||
Die Terminsgebühr
bestimmt sich nach Abschnitt 1. | |||
3305 | Verfahrensgebühr für
die Vertretung des Antragstellers
| 1,0 | |
Die Gebühr wird auf
die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet. | |||
3306 | Beendigung des
Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den verfahrenseinleitenden Antrag oder einen
Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags
enthält, eingereicht hat: | 0,5 | |
Die Gebühr 3305
beträgt
| |||
3307 | Verfahrensgebühr für
die Vertretung des Antragsgegners
| 0,5 | |
Die Gebühr wird auf
die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet. | |||
3308 | Verfahrensgebühr für
die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines
Vollstreckungsbescheids
| 0,5 | |
Die Gebühr entsteht
neben der Gebühr 3305 nur, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein
Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß
§ 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt worden
ist. Nummer 1008 ist nicht anzuwenden, wenn sich bereits die Gebühr 3305
erhöht. | |||
Unterabschnitt 3 : Vollstreckung und
Vollziehung | |||
Vorbemerkung 3.3.3: | |||
(1) Dieser
Unterabschnitt gilt für | |||
1. die
Zwangsvollstreckung, | |||
2.
die Vollstreckung, | |||
3.
Verfahren des Verwaltungszwangs und | |||
4. die Vollziehung eines Arrestes oder einstweiligen
Verfügung, | |||
(2) Im Verfahren
nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 werden Gebühren nach diesem
Unterabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung
(EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach den für Arrestverfahren
geltenden Vorschriften. | |||
3309 | Verfahrensgebühr
| 0,3 | |
3310 | Terminsgebühr
| 0,3 | |
Die Gebühr entsteht
für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, einem Termin zur Abgabe der
Vermögensauskunft oder zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. | |||
Unterabschnitt 4 : Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung | |||
3311 | Verfahrensgebühr
| 0,4 | |
Die Gebühr entsteht
jeweils gesondert | |||
1. für die
Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des
Verteilungsverfahrens; | |||
2.
im Zwangsversteigerungsverfahren für die Tätigkeit im Verteilungsverfahren, und
zwar auch für eine Mitwirkung an einer außergerichtlichen
Verteilung; | |||
3. im
Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im
Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung
des Beitritts; | |||
4. im
Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im
weiteren Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens; | |||
5. im Verfahren der Zwangsverwaltung für
die Vertretung eines sonstigen Beteiligten im ganzen Verfahren einschließlich
des Verteilungsverfahrens und | |||
6. für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige
Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige
Einstellung des Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und
Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens. | |||
3312 | Terminsgebühr
| 0,4 | |
Die Gebühr entsteht
nur für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins für einen Beteiligten. Im
Übrigen entsteht im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung
keine Terminsgebühr. | |||
Unterabschnitt 5 : Insolvenzverfahren,
Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung,
Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und
-restrukturierungsgesetz | |||
Vorbemerkung 3.3.5: | |||
(1) Die
Gebührenvorschriften gelten für die Verteilungsverfahren nach der SVertO und
Verfahren nach dem
StaRUG,
soweit dies ausdrücklich angeordnet ist. | |||
(2) Bei der
Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen,
entstehen die Gebühren jeweils besonders. Das Gleiche gilt in Verfahren nach
dem
StaRUG, wenn
mehrere Gläubiger verschiedene Rechte oder wenn mehrere am Schuldner beteiligte
Personen Ansprüche aus ihren jeweiligen Beteiligungen geltend machen. | |||
(3) Für die
Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters entstehen die gleichen
Gebühren wie für die Vertretung des Schuldners. | |||
3313 | Verfahrensgebühr für
die Vertretung des Schuldners im Eröffnungsverfahren
| 1,0 | |
Die Gebühr entsteht
auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO. | |||
3314 | Verfahrensgebühr für
die Vertretung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren
| 0,5 | |
Die Gebühr entsteht
auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO. | |||
3315 | Tätigkeit auch im
Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan: | 1,5 | |
Die Verfahrensgebühr
3313 beträgt
| |||
3316 | Tätigkeit auch im
Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan: | 1,0 | |
Die Verfahrensgebühr
3314 beträgt
| |||
3317 | Verfahrensgebühr für
das Insolvenzverfahren
| 1,0 | |
Die Gebühr entsteht
auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO, in einem Verfahren nach dem
StaRUG und
im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Abs. 9 der Verordnung (EU)
2015/848. | |||
3318 | Verfahrensgebühr für
das Verfahren über einen Insolvenzplan
| 1,0 | |
3319 | Vertretung des
Schuldners, der den Plan vorgelegt hat: | 3,0 | |
Die Verfahrensgebühr
3318 beträgt
| |||
3320 | Die Tätigkeit
beschränkt sich auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung: | 0,5 | |
Die Verfahrensgebühr
3317 beträgt
| |||
Die Gebühr entsteht
auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO. | |||
3321 | Verfahrensgebühr für
das Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der
Restschuldbefreiung
| 0,5 | |
(1) Das Verfahren
über mehrere gleichzeitig anhängige Anträge ist eine Angelegenheit. | |||
(2) Die Gebühr
entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereits vor Aufhebung des
Insolvenzverfahrens gestellt wird. | |||
3322 | Verfahrensgebühr für
das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17
Abs. 4 SVertO
| 0,5 | |
3323 | Verfahrensgebühr für
das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8
Abs. 5 und § 41 SVertO)
| 0,5 | |
Unterabschnitt 6 : Sonstige besondere
Verfahren | |||
Vorbemerkung 3.3.6: | |||
Die Terminsgebühr
bestimmt sich nach Abschnitt 1, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes
bestimmt ist. Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe bestimmt sich die
Terminsgebühr nach den für dasjenige Verfahren geltenden Vorschriften, für das
die Prozesskostenhilfe beantragt wird. | |||
3324 | Verfahrensgebühr für
das Aufgebotsverfahren
| 1,0 | |
3325 | Verfahrensgebühr für
Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, nach
§ 246a des
Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG),
nach
§ 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch
i. V. m.
§ 327e Abs. 2 des
Aktiengesetzes) oder nach
§ 16
Abs. 3 UmwG
| 0,75 | |
3326 | Verfahrensgebühr für
Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, wenn sich die Tätigkeit auf eine
gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 des
Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines
Schiedsrichters (§ 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes)
oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung
(§ 106 Abs. 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes) beschränkt
| 0,75 | |
3327 | Verfahrensgebühr für
gerichtliche Verfahren über die Bestellung eines Schiedsrichters oder
Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die
Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme
oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen anlässlich eines
schiedsrichterlichen Verfahrens
| 0,75 | |
3328 | Verfahrensgebühr für
Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung, Aussetzung oder
Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder die einstweilige Einstellung oder
Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen
aufzuheben sind
| 0,5 | |
Die Gebühr entsteht
nicht, wenn die Tätigkeit zum Rechtszug gehört (§ 19 Abs. 1
Satz 2 Nr. 12 RVG). Wird der Antrag beim
Vollstreckungsgericht und beim Prozessgericht gestellt, entsteht die Gebühr nur
einmal. | |||
3329 | 0,5 | ||
3330 | Verfahrensgebühr für
Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
| in
Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird,
höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 260,00 € | |
3331 | Terminsgebühr in
Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
| in
Höhe der Terminsgebühr für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird,
höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 260,00 € | |
3332 | Terminsgebühr in den
in Nummern 3324 bis 3329 genannten Verfahren
| 0,5 | |
3333 | Verfahrensgebühr für
ein Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und der
Zwangsverwaltung
| 0,4 | |
Der Wert bestimmt
sich nach
§ 26 Nr. 1 und
2 RVG. Eine Terminsgebühr entsteht nicht. | |||
3334 | 1,0 | ||
3335 | Verfahrensgebühr für
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe
| in
Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe
beantragt wird, höchstens 1,0, bei Betragsrahmengebühren höchstens
500,00 € | |
3336 | (weggefallen) | ||
3337 | Vorzeitige
Beendigung des Auftrags im Fall der Nummern 3324 bis 3327, 3334 und 3335: | 0,5 | |
Die Gebühren 3324
bis 3327, 3334 und 3335 betragen höchstens
| |||
Eine vorzeitige
Beendigung liegt vor, | |||
1. wenn der
Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt den das Verfahren einleitenden Antrag
oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des
Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin
wahrgenommen hat, oder | |||
2. soweit
lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten zu
Protokoll zu nehmen oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur
Einigung geführt werden. | |||
3338 | Verfahrensgebühr für
die Tätigkeit als Vertreter des Anmelders eines Anspruchs zum Musterverfahren
( §
13 KapMuG)
| 0,8 | |
3339 | Verfahrensgebühr für das Umsetzungsverfahren nach
dem
VDuG...
Bei der Vertretung mehrerer Verbraucher, die verschiedene Ansprüche geltend machen, entsteht die Gebühr jeweils besonders. | 0,5 | |
Abschnitt 4 :
Einzeltätigkeiten
| |||
Vorbemerkung 3.4: | |||
Für in diesem
Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn dies
ausdrücklich bestimmt ist. | |||
3400 | Der Auftrag
beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei oder des Beteiligten
mit dem Verfahrensbevollmächtigten: | in
Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens
1,0, bei Betragsrahmengebühren höchstens 500,00 € | |
Verfahrensgebühr
| |||
Die gleiche Gebühr
entsteht auch, wenn im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Übersendung
der Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs gutachterliche Äußerungen
verbunden sind. | |||
3401 | Der Auftrag
beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vorbemerkung 3
Abs. 3: | in
Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden
Verfahrensgebühr | |
Verfahrensgebühr
| |||
3402 | Terminsgebühr in dem
in Nummer 3401 genannten Fall
| in
Höhe der einem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr | |
3403 | Verfahrensgebühr für
sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer 3406 nichts anderes bestimmt ist
| 0,8 | |
Die Gebühr entsteht
für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der
Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist,
soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. | |||
3404 | Der Auftrag
beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: | 0,3 | |
Die Gebühr 3403
beträgt
| |||
Die Gebühr entsteht
insbesondere, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche Ausführungen noch
größere sachliche Auseinandersetzungen enthält. | |||
3405 | Endet der
Auftrag | ||
1. | im Fall der Nummer 3400, bevor
der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt oder der Rechtsanwalt gegenüber dem
Verfahrensbevollmächtigten tätig geworden ist, | ||
2. | im Fall der Nummer 3401, bevor
der Termin begonnen hat: | ||
Die Gebühren 3400
und 3401 betragen
| höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens
250,00 € | ||
Im Fall der
Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend. | |||
3406 | Verfahrensgebühr für
sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren entstehen
(§ 3 RVG)
| 36,00 bis 408,00 € | |
Die Anmerkung zu
Nummer 3403 gilt entsprechend. | |||
Abschnitt 5 :
Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und
Erinnerung | |||
Vorbemerkung 3.5: | |||
Die Gebühren nach
diesem Abschnitt entstehen nicht in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2
genannten Beschwerdeverfahren. | |||
3500 | Verfahrensgebühr für
Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt
keine besonderen Gebühren bestimmt sind
| 0,5 | |
3501 | Verfahrensgebühr für
Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und
die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen
(§ 3 RVG),
soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind
| 24,00 bis 250,00 € | |
3502 | Verfahrensgebühr für
das Verfahren über die Rechtsbeschwerde
| 1,0 | |
3503 | Vorzeitige
Beendigung des Auftrags: | 0,5 | |
Die Gebühr 3502
beträgt
| |||
Die Anmerkung zu
Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | |||
3504 | Verfahrensgebühr für
das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung, soweit
in Nummer 3511 nichts anderes bestimmt ist
| 1,6 | |
Die Gebühr wird auf
die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet. | |||
3505 | Vorzeitige
Beendigung des Auftrags: | 1,0 | |
Die Gebühr 3504
beträgt
| |||
Die Anmerkung zu
Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | |||
3506 | Verfahrensgebühr für
das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision oder
über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer der in der Vorbemerkung
3.2.2 genannten Rechtsbeschwerden, soweit in Nummer 3512 nichts anderes
bestimmt ist
| 1,6 | |
Die Gebühr wird auf
die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisions- oder
Rechtsbeschwerdeverfahren angerechnet. | |||
3507 | Vorzeitige
Beendigung des Auftrags: | 1,1 | |
Die Gebühr 3506
beträgt
| |||
Die Anmerkung zu
Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | |||
3508 | In dem Verfahren
über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision können sich die
Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
vertreten lassen: | 2,3 | |
Die Gebühr 3506
beträgt
| |||
3509 | Vorzeitige
Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können: | 1,8 | |
Die Gebühr 3506
beträgt
| |||
Die Anmerkung zu
Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | |||
3510 | Verfahrensgebühr für
Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht | 1,3 | |
1. | nach dem
Patentgesetz, wenn sich die
Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, | ||
a) durch den die Vergütung bei
Lizenzbereitschaftserklärung festgesetzt wird oder Zahlung der Vergütung an das
Deutsche Patent- und Markenamt angeordnet wird, | |||
b) durch den eine
Anordnung nach
§ 50
Abs. 1 PatG oder die Aufhebung dieser Anordnung erlassen
wird, | |||
c) durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die
Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden
wird, | |||
2. | nach dem
Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die
Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, | ||
a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen
wird, | |||
b) durch den über den Löschungsantrag entschieden
wird, | |||
3. | nach dem
Markengesetz, wenn sich die
Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, | ||
a) durch den über die Anmeldung einer Marke, einen
Widerspruch oder einen Antrag auf Löschung oder über die Erinnerung gegen einen
solchen Beschluss entschieden worden ist oder | |||
b) durch den ein
Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer
Ursprungsbezeichnung zurückgewiesen worden ist, | |||
4. | nach dem Halbleiterschutzgesetz,
wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, | ||
a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen
wird, | |||
b) durch den über den Löschungsantrag entschieden
wird, | |||
5. | nach dem
Designgesetz, wenn sich die
Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, | ||
a) durch den die Anmeldung eines Designs zurückgewiesen
worden ist, | |||
b) durch den über den Löschungsantrag gemäß
§ 36 DesignG
entschieden worden ist, | |||
c) durch den über den Antrag auf
Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit gemäß
§ 34a
DesignG entschieden worden ist, | |||
6. | nach dem Sortenschutzgesetz, wenn
sich die Beschwerde gegen einen Beschluss des Widerspruchsausschusses richtet
| ||
3511 | Verfahrensgebühr für
das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem
Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)
| 72,00 bis 816,00 € | |
Die Gebühr wird auf
die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet. | |||
3512 | Verfahrensgebühr für
das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem
Bundessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)
| 96,00 bis 1 056,00 € | |
Die Gebühr wird auf
die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet. | |||
3513 | Terminsgebühr in den
in Nummer 3500 genannten Verfahren
| 0,5 | |
3514 | In dem Verfahren
über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung eines
Arrests, des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen
Kontenpfändung oder des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
bestimmt das Beschwerdegericht Termin zur mündlichen Verhandlung: Die Gebühr
3513 beträgt
| 1,2 | |
3515 | Terminsgebühr in den
in Nummer 3501 genannten Verfahren
| 24,00 bis 250,00 € | |
3516 | Terminsgebühr in den
in Nummern 3502, 3504, 3506 und 3510 genannten Verfahren
| 1,2 | |
3517 | Terminsgebühr in den
in Nummer 3511 genannten Verfahren
| 60,00 bis 610,00 € | |
3518 | Terminsgebühr in den
in Nummer 3512 genannten Verfahren
| 72,00 bis 792,00 € |
Teil 4: Strafsachen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr. | Gebührentatbestand | |||
Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | |||
Vorbemerkung 4: | ||||
(1) Für die
Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers,
eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder
Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend
anzuwenden. | ||||
(2) Die
Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der
Information. | ||||
(3) Die
Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch,
wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er
nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig
von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden
ist. | ||||
(4) Befindet sich
der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag. | ||||
(5) Für folgende
Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3: | ||||
1. im
Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen
Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b StPO) und im Verfahren über die
Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die Beschwerde gegen
die Entscheidung über diese Erinnerung, | ||||
2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die
über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder die
Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b,
464b StPO),
für die Mitwirkung bei der Ausübung der Veröffentlichungsbefugnis und im
Beschwerdeverfahren gegen eine dieser Entscheidungen. | ||||
Abschnitt 1 :
Gebühren des Verteidigers
| ||||
Vorbemerkung 4.1: | ||||
(1) Dieser Abschnitt
ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil
vorbehaltene Sicherungsverwahrung und im Verfahren über die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung. | ||||
(2) Durch die
Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. Hierzu gehören
auch Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand
nicht vermögensrechtlich ist. | ||||
(3) Kommt es für
eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, so sind
auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als
Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und
Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für
Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe
einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung
der Hauptverhandlung angeordnet wurden. | ||||
Unterabschnitt 1 : Allgemeine
Gebühren | ||||
4100 | Grundgebühr
| 44,00 bis 396,00 € | 176,00 € | |
(1) Die Gebühr
entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den
Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie
erfolgt. | ||||
(2) Eine wegen
derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr 5100 ist
anzurechnen. | ||||
4101 | Gebühr 4100 mit
Zuschlag
| 44,00 bis 495,00 € | 216,00 € | |
4102 | Terminsgebühr für
die Teilnahme an | 44,00 bis 330,00 € | 150,00 € | |
1. | richterlichen
Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen, | |||
2. | Vernehmungen durch
die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde, | |||
3. | Terminen außerhalb
der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der
Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird, | |||
4. | Verhandlungen im
Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie | |||
5. | Sühneterminen nach
§ 380 StPO
| |||
Mehrere Termine an
einem Tag gelten als ein Termin, Die Gebühr entsteht im vorbereitenden
Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei
Terminen einmal. | ||||
4103 | Gebühr 4102 mit
Zuschlag
| 44,00 bis 413,00 € | 183,00 € | |
Unterabschnitt 2 : Vorbereitendes
Verfahren | ||||
Vorbemerkung 4.1.2: | ||||
Die Vorbereitung der
Privatklage steht der Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich. | ||||
4104 | Verfahrensgebühr
| 44,00 bis 319,00 € | 145,00 € | |
Die Gebühr entsteht
für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des
Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten
Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben
wird. | ||||
4105 | Gebühr 4104 mit
Zuschlag
| 44,00 bis 399,00 € | 177,00 € | |
Unterabschnitt 3 : Gerichtliches
Verfahren | ||||
Erster Rechtszug | ||||
4106 | Verfahrensgebühr für
den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht
| 44,00 bis 319,00 € | 145,00 € | |
4107 | Gebühr 4106 mit
Zuschlag
| 44,00 bis 399,00 € | 177,00 € | |
4108 | Terminsgebühr je
Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren
| 77,00 bis 528,00 € | 242,00 € | |
4109 | Gebühr 4108 mit
Zuschlag
| 77,00 bis 660,00 € | 295,00 € | |
4110 | Der gerichtlich
bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an
der Hauptverhandlung teil: | 121,00 € | ||
Zusätzliche Gebühr
neben der Gebühr 4108 oder 4109
| ||||
4111 | Der gerichtlich
bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der
Hauptverhandlung teil: | 242,00 € | ||
Zusätzliche Gebühr
neben der Gebühr 4108 oder 4109 | ||||
4112 | Verfahrensgebühr für
den ersten Rechtszug vor der Strafkammer
| 55,00 bis 352,00 € | 163,00 € | |
Die Gebühr entsteht
auch für Verfahren | ||||
1. vor der
Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 4118 bestimmt,
| ||||
2. im
Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG. | ||||
4113 | Gebühr 4112 mit
Zuschlag
| 55,00 bis 440,00 € | 198,00 € | |
4114 | Terminsgebühr je
Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genannten Verfahren
| 88,00 bis 616,00 € | 282,00 € | |
4115 | Gebühr 4114 mit
Zuschlag
| 88,00 bis 770,00 € | 343,00 € | |
4116 | Der gerichtlich
bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an
der Hauptverhandlung teil: | 141,00 € | ||
Zusätzliche Gebühr
neben der Gebühr 4114 oder 4115 | ||||
4117 | Der gerichtlich
bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der
Hauptverhandlung teil: | 282,00 € | ||
Zusätzliche Gebühr
neben der Gebühr 4114 oder 4115 | ||||
4118 | 110,00 bis 759,00 € | 348,00 € | ||
Die Gebühr entsteht
auch für Verfahren vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet,
die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts
gehören. | ||||
4119 | Gebühr 4118 mit
Zuschlag
| 110,00 bis 949,00 € | 424,00 € | |
4120 | Terminsgebühr je
Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118 genannten Verfahren
| 143,00 bis 1 023,00 € | 466,00 € | |
4121 | Gebühr 4120 mit
Zuschlag
| 143,00 bis 1 279,00 € | 569,00 € | |
4122 | Der gerichtlich
bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an
der Hauptverhandlung teil: | 233,00 € | ||
Zusätzliche Gebühr
neben der Gebühr 4120 oder 4121 | ||||
4123 | Der gerichtlich
bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der
Hauptverhandlung teil: | 466,00 € | ||
Zusätzliche Gebühr
neben der Gebühr 4120 oder 4121 | ||||
Berufung | ||||
4124 | Verfahrensgebühr für
das Berufungsverfahren
| 88,00 bis 616,00 € | 282,00 € | |
Die Gebühr entsteht
auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG. | ||||
4125 | Gebühr 4124 mit
Zuschlag
| 88,00 bis 770,00 € | 343,00 € | |
4126 | Terminsgebühr je
Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren
| 88,00 bis 616,00 € | 282,00 € | |
Die Gebühr entsteht
auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG. | ||||
4127 | Gebühr 4126 mit
Zuschlag
| 88,00 bis 770,00 € | 343,00 € | |
4128 | Der gerichtlich
bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an
der Hauptverhandlung teil: | 141,00 € | ||
Zusätzliche Gebühr
neben der Gebühr 4126 oder 4127 | ||||
4129 | Der gerichtlich
bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der
Hauptverhandlung teil: | 282,00 € | ||
Zusätzliche Gebühr
neben der Gebühr 4126 oder 4127 | ||||
Revision | ||||
4130 | Verfahrensgebühr für
das Revisionsverfahren
| 132,00 bis 1 221,00 € | 541,00 € | |
4131 | Gebühr 4130 mit
Zuschlag
| 132,00 bis 1 526,00 € | 663,00 € | |
4132 | Terminsgebühr je
Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren
| 132,00 bis 616,00 € | 300,00 € | |
4133 | Gebühr 4132 mit
Zuschlag
| 132,00 bis 770,00 € | 361,00 € | |
4134 | Der gerichtlich
bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an
der Hauptverhandlung teil: | 150,00 € | ||
Zusätzliche Gebühr
neben der Gebühr 4132 oder 4133 | ||||
4135 | Der gerichtlich
bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der
Hauptverhandlung teil: | 300,00 € | ||
Zusätzliche Gebühr
neben der Gebühr 4132 oder 4133 | ||||
Unterabschnitt 4 :
Wiederaufnahmeverfahren | ||||
Vorbemerkung 4.1.4: | ||||
Eine Grundgebühr
entsteht nicht. | ||||
4136 | Geschäftsgebühr für
die Vorbereitung eines Antrags
| in
Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | ||
Die Gebühr entsteht
auch, wenn von der Stellung eines Antrags abgeraten wird. | ||||
4137 | Verfahrensgebühr für
das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags
| in
Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | ||
4138 | Verfahrensgebühr für
das weitere Verfahren
| in
Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | ||
4139 | Verfahrensgebühr für
das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO)
| in
Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug | ||
4140 | Terminsgebühr für
jeden Verhandlungstag
| in
Höhe der Terminsgebühr für den ersten Rechtszug | ||
Unterabschnitt 5 : Zusätzliche
Gebühren | ||||
4141 | Durch die
anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich: | |||
Zusätzliche Gebühr
| in
Höhe der Verfahrensgebühr | |||
(1) Die Gebühr
entsteht, wenn | ||||
1. das
Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder | ||||
2. das Gericht beschließt, das
Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder | ||||
3. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs
gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklagten oder
eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur
Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die
Berufung oder die Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für
die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird; oder | ||||
4. das Verfahren durch Beschluss nach
§ 411 Abs. 1 Satz 3 StPO endet. | ||||
Nummer 3 ist auf den
Beistand oder Vertreter eines Privatklägers entsprechend anzuwenden, wenn die
Privatklage zurückgenommen wird. | ||||
(2) Die Gebühr
entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit
nicht ersichtlich ist. Sie entsteht nicht neben der Gebühr 4147. | ||||
(3) Die Höhe der
Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden
wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. Eine
Erhöhung nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht
zu berücksichtigen. | ||||
4142 | Verfahrensgebühr bei
Einziehung und verwandten Maßnahmen
| 1,0 | 1,0 | |
(1) Die Gebühr
entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung,
dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO), die Abführung des Mehrerlöses
oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. | ||||
(2) Die Gebühr
entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 € ist. | ||||
(3) Die Gebühr
entsteht für das Verfahren des ersten Rechtszugs einschließlich des
vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug. | ||||
4143 | Verfahrensgebühr für
das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche
(§ 403 StPO)
| 2,0 | 2,0 | |
(1) Die Gebühr
entsteht auch, wenn der Anspruch erstmalig im Berufungsverfahren geltend
gemacht wird. | ||||
(2) Die Gebühr wird
zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr, die für einen bürgerlichen
Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs entsteht, angerechnet. | ||||
4144 | Verfahrensgebühr im
Berufungs- und Revisionsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche
(§ 403 StPO)
| 2,5 | 2,5 | |
4145 | Verfahrensgebühr für
das Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem nach
§ 406 Abs. 5 Satz 2 StPO von einer
Entscheidung abgesehen wird
| 0,5 | 0,5 | |
4146 | Verfahrensgebühr für
das Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder über die
Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25 Abs. 1
Satz 3 bis 5, § 13 StrRehaG
| 1,5 | 1,5 | |
4147 | Einigungsgebühr im
Privatklageverfahren bezüglich des Strafanspruchs und des
Kostenerstattungsanspruchs: | in
Höhe der Verfahrensgebühr | ||
Die Gebühr 1000
entsteht
| ||||
Für einen Vertrag
über sonstige Ansprüche entsteht eine weitere Einigungsgebühr nach Teil 1.
Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte
Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine
Erhöhung nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht
zu berücksichtigen. | ||||
Abschnitt 2 :
Gebühren in der Strafvollstreckung
| ||||
Vorbemerkung 4.2: | ||||
Im Verfahren über
die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Gebühren
besonders. | ||||
4200 | Verfahrensgebühr als
Verteidiger für ein Verfahren über | |||
1. | die Erledigung oder
Aussetzung der Maßregel der Unterbringung | |||
a) in der Sicherungsverwahrung, | ||||
b) in
einem psychiatrischen Krankenhaus oder | ||||
c) in einer
Entziehungsanstalt, | ||||
2. | die Aussetzung des
Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe
oder | |||
3. | den Widerruf einer
Strafaussetzung zur Bewährung oder den Widerruf der Aussetzung einer Maßregel
der Besserung und Sicherung zur Bewährung
| 66,00 bis 737,00 € | 321,00 € | |
4201 | Gebühr 4200 mit
Zuschlag
| 66,00 bis 921,00 € | 395,00 € | |
4202 | Terminsgebühr in den
in Nummer 4200 genannten Verfahren
| 66,00 bis 330,00 € | 158,00 € | |
4203 | Gebühr 4202 mit
Zuschlag
| 66,00 bis 413,00 € | 192,00 € | |
4204 | Verfahrensgebühr für
sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung
| 33,00 bis 330,00 € | 145,00 € | |
4205 | Gebühr 4204 mit
Zuschlag
| 33,00 bis 413,00 € | 178,00 € | |
4206 | Terminsgebühr für
sonstige Verfahren
| 33,00 bis 330,00 € | 145,00 € | |
4207 | Gebühr 4206 mit
Zuschlag
| 33,00 bis 413,00 € | 178,00 € | |
Abschnitt 3 :
Einzeltätigkeiten
| ||||
Vorbemerkung 4.3: | ||||
(1) Die Gebühren
entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die
Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. | ||||
(2) Beschränkt sich
die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus
der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so
erhält er die Gebühren nach den Nummern 4143 bis 4145. | ||||
(3) Die Gebühr
entsteht für jede der genannten Tätigkeiten gesondert, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
§ 15 RVG
bleibt unberührt. Das Beschwerdeverfahren gilt als besondere
Angelegenheit. | ||||
(4) Wird dem
Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen,
werden die nach diesem Abschnitt entstandenen Gebühren auf die für die
Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet. | ||||
4300 | Verfahrensgebühr für
die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift | 66,00 bis 737,00 € | 321,00 € | |
1. | zur Begründung der
Revision, | |||
2. | zur Erklärung auf
die von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegte Revision
oder | |||
3. | ||||
Neben der Gebühr für
die Begründung der Revision entsteht für die Einlegung der Revision keine
besondere Gebühr. | ||||
4301 | Verfahrensgebühr
für | 44,00 bis 506,00 € | 220,00 € | |
1. | die Anfertigung oder
Unterzeichnung einer Privatklage, | |||
2. | die Anfertigung oder
Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der Berufung oder zur
Beantwortung der von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger
eingelegten Berufung, | |||
3. | die Führung des
Verkehrs mit dem Verteidiger, | |||
4. | die
Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung,
einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere
Strafverfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung, einer mündlichen
Anhörung oder bei einer Augenscheinseinnahme, | |||
5. | die
Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage (§ 172
Abs. 2 bis 4,
§ 173 StPO) oder | |||
6. | sonstige Tätigkeiten
in der Strafvollstreckung
| |||
Neben der Gebühr für
die Rechtfertigung der Berufung entsteht für die Einlegung der Berufung keine
besondere Gebühr, | ||||
4302 | Verfahrensgebühr
für | 33,00 bis 319,00 € | 141,00 € | |
1. | die Einlegung eines
Rechtsmittels, | |||
2. | die Anfertigung oder
Unterzeichnung anderer Anträge, Gesuche oder Erklärungen oder | |||
3. | eine andere nicht in
Nummer 4300 oder 4301 erwähnte Beistandsleistung
| |||
4303 | Verfahrensgebühr für
die Vertretung in einer Gnadensache
| 33,00 bis 330,00 € | ||
Der Rechtsanwalt
erhält die Gebühr auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war. | ||||
4304 | Gebühr für den als
Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalt (§ 34a EGGVG)
| 3 850,00 € |
Teil 5: Bußgeldsachen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr. | Gebührentatbestand | ||
Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||
Vorbemerkung 5: | |||
(1) Für die
Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten,
eines Zeugen oder eines Sachverständigen sind die Vorschriften dieses Teils
entsprechend anzuwenden. | |||
(2) Die
Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der
Information. | |||
(3) Die
Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch,
wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er
nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig
von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden
ist. | |||
(4) Für folgende
Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3: | |||
1. für das
Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen
Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung gegen den
Kostenansatz, für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über
diese Erinnerung und für Verfahren über den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der Gebühren
und Auslagen (§ 108 OWiG), dabei steht das Verfahren
über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Verfahren über die Erinnerung
oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss
gleich, | |||
2. in der
Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten
ergangen sind, und für das Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche
Entscheidung nach Nummer 1. | |||
Abschnitt 1 :
Gebühren des Verteidigers
| |||
Vorbemerkung 5.1: | |||
(1) Durch die
Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. | |||
(2) Hängt die Höhe
der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens
der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße maßgebend. Ist eine Geldbuße nicht
festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der
Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift
angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sind
diese maßgebend. Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen. | |||
Unterabschnitt 1 : Allgemeine Gebühr
| |||
5100 | Grundgebühr
| 33,00 bis 187,00 € | 88,00 € |
(1) Die Gebühr
entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den
Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie
erfolgt. | |||
(2) Die Gebühr
entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe
Handlung oder Tat die Gebühr 4100 entstanden ist. | |||
Unterabschnitt 2 : Verfahren vor der
Verwaltungsbehörde | |||
Vorbemerkung 5.1.2: | |||
(1) Zu dem Verfahren
vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das
Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei
Gericht. | |||
(2) Die
Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei
oder der Verwaltungsbehörde. | |||
5101 | Verfahrensgebühr bei
einer Geldbuße von weniger als 60,00 €
| 22,00 bis 121,00 € | 57,00 € |
5102 | Terminsgebühr für
jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren
stattfindet
| 22,00 bis 121,00 € | 57,00 € |
5103 | Verfahrensgebühr bei
einer Geldbuße von 60,00 bis 5 000,00 €
| 33,00 bis 319,00 € | 141,00 € |
5104 | Terminsgebühr für
jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren
stattfindet
| 33,00 bis 319,00 € | 141,00 € |
5105 | Verfahrensgebühr bei
einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 €
| 44,00 bis 330,00 € | 150,00 € |
5106 | Terminsgebühr für
jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 genannten Verfahren
stattfindet
| 44,00 bis 330,00 € | 150,00 € |
Unterabschnitt 3 : Gerichtliches Verfahren im
ersten Rechtszug | |||
Vorbemerkung 5.1.3: | |||
(1) Die
Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen
außerhalb der Hauptverhandlung. | |||
(2) Die Gebühren
dieses Unterabschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich
seiner Vorbereitung gesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der
Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird. | |||
5107 | Verfahrensgebühr bei
einer Geldbuße von weniger als 60,00 €
| 22,00 bis 121,00 € | 57,00 € |
5108 | Terminsgebühr je
Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genannten Verfahren
| 22,00 bis 264,00 € | 114,00 € |
5109 | Verfahrensgebühr bei
einer Geldbuße von 60,00 bis 5 000,00 €
| 33,00 bis 319,00 € | 141,00 € |
5110 | Terminsgebühr je
Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genannten Verfahren
| 44,00 bis 517,00 € | 224,00 € |
5111 | Verfahrensgebühr bei
einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 €
| 55,00 bis 385,00 € | 176,00 € |
5112 | Terminsgebühr je
Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genannten Verfahren
| 88,00 bis 616,00 € | 282,00 € |
Unterabschnitt 4 : Verfahren über die
Rechtsbeschwerde | |||
5113 | Verfahrensgebühr
| 88,00 bis 616,00 € | 282,00 € |
5114 | Terminsgebühr je
Hauptverhandlungstag
| 88,00 bis 616,00 € | 282,00 € |
Unterabschnitt 5 : Zusätzliche
Gebühren | |||
5115 | Durch die
anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt
oder die Hauptverhandlung entbehrlich: | ||
Zusätzliche Gebühr
| in
Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr | ||
(1) Die Gebühr
entsteht, wenn | |||
1. das
Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder | |||
2. der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
zurückgenommen wird oder | |||
3. der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbehörde
zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt
wird oder | |||
4. sich das
gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid
oder der Rechtsbeschwerde des Betroffenen oder eines anderen
Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung
bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch oder die Rechtsbeschwerde
früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung
vorgesehen war, zurückgenommen wird, oder | |||
5. das Gericht nach
§ 72
Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Beschluss entscheidet. | |||
(2) Die Gebühr
entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit
nicht ersichtlich ist. | |||
(3) Die Höhe der
Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden
wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. | |||
5116 | Verfahrensgebühr bei
Einziehung und verwandten Maßnahmen
| 1,0 | 1,0 |
(1) Die Gebühr
entsteht für eine Tätigkeit für den Betroffenen, die sich auf die Einziehung
oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 46 Abs. 1 OWiG,
§ 439 StPO) oder auf eine diesen Zwecken
dienende Beschlagnahme bezieht. | |||
(2) Die Gebühr
entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 € ist. | |||
(3) Die Gebühr
entsteht nur einmal für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und für das
gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug. Im Rechtsbeschwerdeverfahren
entsteht die Gebühr besonders. | |||
Abschnitt 2 :
Einzeltätigkeiten
| |||
5200 | Verfahrensgebühr
| 22,00 bis 121,00 € | 57,00 € |
(1) Die Gebühr
entsteht für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die
Verteidigung übertragen ist. | |||
(2) Die Gebühr
entsteht für jede Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 15 RVG
bleibt unberührt. | |||
(3) Wird dem
Rechtsanwalt die Verteidigung für das Verfahren übertragen, werden die nach
dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung entstehenden
Gebühren angerechnet. | |||
(4) Der Rechtsanwalt
erhält die Gebühr für die Vertretung in der Vollstreckung und in einer
Gnadensache auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war. |
Teil 6: Sonstige Verfahren
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr | |
Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigter | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||
Vorbemerkung 6: | |||
(1) Für die
Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem
Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die
gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in diesem
Verfahren. | |||
(2) Die
Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der
Information. | |||
(3) Die
Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch,
wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er
nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig
von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden
ist. | |||
Abschnitt 1 :
Verfahren nach dem Gesetz über die internationale
Rechtshilfe in
Strafsachen ,
Verfahren nach dem
Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz und
Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen
Strafgerichtshof | |||
Unterabschnitt 1 : Verfahren vor der
Verwaltungsbehörde | |||
Vorbemerkung 6.1.1: | |||
Die Gebühr nach
diesem Unterabschnitt entsteht für die Tätigkeit gegenüber der
Bewilligungsbehörde in Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten
Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
oder dem
Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz . | |||
6100 | Verfahrensgebühr
| 55,00 bis 374,00 € | 172,00 € |
Unterabschnitt 2 : Gerichtliches
Verfahren | |||
6101 | Verfahrensgebühr
| 110,00 bis 759,00 € | 348,00 € |
6102 | Terminsgebühr je
Verhandlungstag
| 143,00 bis 1 023,00 € | 466,00 € |
Abschnitt 2 :
Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren
wegen der Verletzung einer Berufspflicht | |||
Vorbemerkung 6.2: | |||
(1) Durch die
Gebühren wird die gesamte Tätigkeit im Verfahren abgegolten. | |||
(2) Für die
Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens
entstehen Gebühren nach Teil 2. | |||
(3) Für folgende
Tätigkeiten entstehen Gebühren nach Teil 3: | |||
1. für das
Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen
Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung gegen den
Kostenansatz und für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung
über diese Erinnerung, | |||
2.
in der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung, die über die Erstattung von
Kosten ergangen ist, und für das Beschwerdeverfahren gegen diese
Entscheidung. | |||
Unterabschnitt 1 : Allgemeine
Gebühren | |||
6200 | Grundgebühr
| 44,00 bis 385,00 € | 172,00 € |
Die Gebühr entsteht
neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall
nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. | |||
6201 | Terminsgebühr für
jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet
| 44,00 bis 407,00 € | 180,00 € |
Die Gebühr entsteht
für die Teilnahme an außergerichtlichen Anhörungsterminen und
außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung. | |||
Unterabschnitt 2 : Außergerichtliches
Verfahren | |||
6202 | Verfahrensgebühr
| 44,00 bis 319,00 € | 145,00 € |
(1) Die Gebühr
entsteht gesondert für eine Tätigkeit in einem dem gerichtlichen Verfahren
vorausgehenden und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden
weiteren außergerichtlichen Verfahren. | |||
(2) Die Gebühr
entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang des Antrags oder
der Anschuldigungsschrift bei Gericht. | |||
Unterabschnitt 3 : Gerichtliches Verfahren
Erster Rechtszug | |||
Vorbemerkung 6.2.3: | |||
(1) Die
nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich
seiner Vorbereitung gesondert. | |||
(2) Kommt es für
eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, sind auch
Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu
berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der
Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens
einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung
oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet
wurden. | |||
6203 | Verfahrensgebühr
| 55,00 bis 352,00 € | 163,00 € |
6204 | Terminsgebühr je
Verhandlungstag
| 88,00 bis 616,00 € | 282,00 € |
6205 | Der gerichtlich
bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der
Hauptverhandlung teil: | 141,00 € | |
Zusätzliche Gebühr
neben der Gebühr 6204
| |||
6206 | Der gerichtlich
bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung
teil: | 282,00 € | |
Zusätzliche Gebühr
neben der Gebühr 6204
| |||
Zweiter Rechtszug | |||
6207 | Verfahrensgebühr
| 88,00 bis 616,00 € | 282,00 € |
6208 | Terminsgebühr je
Verhandlungstag
| 88,00 bis 616,00 € | 282,00 € |
6209 | Der gerichtlich
bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der
Hauptverhandlung teil: | 141,00 € | |
Zusätzliche Gebühr
neben der Gebühr 6208
| |||
6210 | Der gerichtlich
bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung
teil: | 282,00 € | |
Zusätzliche Gebühr
neben der Gebühr 6208
| |||
Dritter Rechtszug | |||
6211 | Verfahrensgebühr
| 132,00 bis 1 221,00 € | 541,00 € |
6212 | Terminsgebühr je
Verhandlungstag
| 132,00 bis 605,00 € | 294,00 € |
6213 | Der gerichtlich
bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der
Hauptverhandlung teil: | 147,00 € | |
Zusätzliche Gebühr
neben der Gebühr 6212
| |||
6214 | Der gerichtlich
bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung
teil: | 294,00 € | |
Zusätzliche Gebühr
neben der Gebühr 6212
| |||
6215 | Verfahrensgebühr für
das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
| 77,00 bis 1 221,00 € | 519,00 € |
Die Gebühr wird auf
die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet. | |||
Unterabschnitt 4 : Zusatzgebühr | |||
6216 | Durch die
anwaltliche Mitwirkung wird die mündliche Verhandlung entbehrlich: | ||
Zusätzliche Gebühr
| in
Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr | ||
(1) Die Gebühr
entsteht, wenn eine gerichtliche Entscheidung mit Zustimmung der Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung ergeht oder einer beabsichtigten Entscheidung ohne
Hauptverhandlungstermin nicht widersprochen wird. | |||
(2) Die Gebühr
entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit
nicht ersichtlich ist. | |||
(3) Die Höhe der
Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden
wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. | |||
Abschnitt 3 :
Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei
Unterbringung und bei sonstigen Zwangsmaßnahmen
| |||
6300 | Verfahrensgebühr in
Freiheitsentziehungssachen nach
§ 415 FamFG,
in Unterbringungssachen nach
§ 312 FamFG
und in Verfahren nach
§ 151 Nr. 6 und
7 FamFG | 44,00 bis 517,00 € | 224,00 € |
Die Gebühr entsteht
für jeden Rechtszug. | |||
6301 | Terminsgebühr in den
Fällen der Nummer 6300
| 44,00 bis 517,00 € | 224,00 € |
Die Gebühr entsteht
für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. | |||
6302 | Verfahrensgebühr in
sonstigen Fällen
| 22,00 bis 330,00 € | 141,00 € |
6303 | Terminsgebühr in den
Fällen der Nummer 6302
| 22,00 bis 330,00 € | 141,00 € |
Die Gebühr entsteht
für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. | |||
Abschnitt 4 :
Gerichtliche Verfahren nach der
Wehrbeschwerdeordnung | |||
Vorbemerkung 6.4: | |||
(1) Die Gebühren
nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach
der WBO, auch i. V. m. § 42 WDO, wenn das Verfahren vor dem
Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des
Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt. | |||
(2) Soweit wegen
desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2302 für eine Tätigkeit
im Verfahren über die Beschwerde oder über die weitere Beschwerde vor einem
Disziplinarvorgesetzten entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, höchstens
jedoch mit einem Betrag von 207,00 €, auf die Verfahrensgebühr des
gerichtlichen Verfahrens vor dem Truppendienstgericht oder dem
Bundesverwaltungsgericht angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für
die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. | |||
6400 | Verfahrensgebühr für
das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem Truppendienstgericht
| 88,00 bis 748,00 € | |
6401 | Terminsgebühr je
Verhandlungstag in den in Nummer 6400 genannten Verfahren
| 88,00 bis 748,00 € | |
6402 | Verfahrensgebühr für
das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht,
im Verfahren über die Rechtsbeschwerde oder im Verfahren über die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
| 110,00 bis 869,00 € | |
Die Gebühr für ein
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
wird auf die Gebühr für ein nachfolgendes Verfahren über die Rechtsbeschwerde
angerechnet. | |||
6403 | Terminsgebühr je
Verhandlungstag in den in Nummer 6402 genannten Verfahren
| 110,00 bis 869,00 € | |
Abschnitt 5 :
Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder
Änderung einer Disziplinarmaßnahme | |||
6500 | Verfahrensgebühr
| 22,00 bis 330,00 € | 141,00 € |
(1) Für eine
Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr, wenn dem Rechtsanwalt nicht die
Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. | |||
(2) Die Gebühr
entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt
ist.
§ 15 RVG
bleibt unberührt. | |||
(3) Wird dem
Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung für das Verfahren übertragen,
werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für die
Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet. | |||
(4) Eine Gebühr nach
dieser Vorschrift entsteht jeweils auch für das Verfahren nach der WDO vor
einem Disziplinarvorgesetzten auf Aufhebung oder Änderung einer
Disziplinarmaßnahme und im gerichtlichen Verfahren vor dem
Wehrdienstgericht. |
Teil 7: Auslagen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe | |
Vorbemerkung 7: | |||
(1) Mit den Gebühren
werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen
Aufwendungen (§ 675 i. V. m.
§ 670 BGB)
verlangen. | |||
(2) Eine
Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in
der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. | |||
(3) Dient eine Reise
mehreren Geschäften, sind die entstandenen Auslagen nach den Nummern 7003 bis
7006 nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter
Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Ein Rechtsanwalt, der
seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm
vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit
verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden
wären. | |||
7000 | Pauschale für die
Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | ||
1. | für Kopien und
Ausdrucke | ||
a) aus Behörden-
und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der
Rechtssache geboten war, | |||
b) zur
Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und
Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach
Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren
führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren, | |||
c) zur
notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten
zu fertigen waren, | |||
d) in
sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber
zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind: | |||
für die ersten 50
abzurechnenden Seiten je Seite
| 0,50 € | ||
für jede weitere
Seite
| 0,15 € | ||
für die ersten 50
abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite
| 1,00 € | ||
für jede weitere
Seite in Farbe
| 0,30 € | ||
2. | Überlassung von
elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle
der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Kopien und Ausdrucke: | ||
je Datei
| 1,50 € | ||
für die in einem
Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf
denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens
| 5,00 € | ||
(1) Die Höhe der
Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in
gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. Eine
Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer
Kopie gleich. | |||
(2) Werden zum Zweck
der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente im
Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in die
elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2
nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen
würde. | |||
7001 | Entgelte für Post-
und Telekommunikationsdienstleistungen
| in
voller Höhe | |
Für die durch die
Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt
werden. | |||
7002 | Pauschale für
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
| 20 %
der Gebühren – höchstens 20,00 € | |
(1) Die Pauschale
kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach
Nummer 7001 gefordert werden. | |||
(2) Werden Gebühren
aus der Staatskasse gezahlt, sind diese maßgebend. | |||
7003 | Fahrkosten für eine
Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen
Kilometer
| 0,42 € | |
Mit den Fahrtkosten
sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung
des Kraftfahrzeugs abgegolten. | |||
7004 | Fahrtkosten für eine
Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie
angemessen sind
| in
voller Höhe | |
7005 | Tage- und
Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise | ||
1. | von nicht mehr als 4
Stunden
| 30,00 € | |
2. | von mehr als 4 bis 8
Stunden
| 50,00 € | |
3. | von mehr als 8
Stunden
| 80,00 € | |
Bei Auslandsreisen
kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden. | |||
7006 | Sonstige Auslagen
anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind
| in
voller Höhe | |
7007 | Im Einzelfall
gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit
die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Mio. € entfällt
| in
voller Höhe | |
Soweit sich aus der
Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprämie der
Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 30 Mio. €
übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt. | |||
7008 | Umsatzsteuer auf die
Vergütung
| in
voller Höhe | |
Dies gilt nicht,
wenn die Umsatzsteuer nach
§ 19
Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. |
Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 3)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gegenstandswert bis … € | Gebühr
… € | Gegenstandswert bis … € | Gebühr
… € | |
500 | 49,00 |
50 000 | 1 279,00 | |
1 000 | 88,00 |
65 000 | 1 373,00 | |
1 500 | 127,00 |
80 000 | 1 467,00 | |
2 000 | 166,00 |
95 000 | 1 561,00 | |
3 000 | 222,00 |
110 000 | 1 655,00 | |
4 000 | 278,00 |
125 000 | 1 749,00 | |
5 000 | 334,00 |
140 000 | 1 843,00 | |
6 000 | 390,00 |
155 000 | 1 937,00 | |
7 000 | 446,00 |
170 000 | 2 031,00 | |
8 000 | 502,00 |
185 000 | 2 125,00 | |
9 000 | 558,00 |
200 000 | 2 219,00 | |
10 000 | 614,00 |
230 000 | 2 351,00 | |
13 000 | 666,00 |
260 000 | 2 483,00 | |
16 000 | 718,00 |
290 000 | 2 615,00 | |
19 000 | 770,00 |
320 000 | 2 747,00 | |
22 000 | 822,00 |
350 000 | 2 879,00 | |
25 000 | 874,00 |
380 000 | 3 011,00 | |
30 000 | 955,00 |
410 000 | 3 143,00 | |
35 000 | 1 036,00 |
440 000 | 3 275,00 | |
40 000 | 1 117,00 |
470 000 | 3 407,00 | |
45 000 | 1 198,00 |
500 000 | 3 539,00 |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAJ-20460
1Anm. d. Red.:Anlage 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 240) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 2 i. V. mit Art. 4 Gesetz v. (BGBl I S. 2817) werden in Anlage 1 – Vergütungsverzeichnis – Teil 1 – Allgemeine Gebühren Abs. 1 Nr. 1 mit Wirkung v. nach der Angabe „§ 495a ZPO“ die Wörter „oder § 77 Abs. 2 AsylG“ eingefügt. Diese Änderung ist nicht durchführbar, eine Berichtigung bleibt abzuwarten.