RVG § 57

Abschnitt 8: Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe

§ 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde

1Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 2Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

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RAAAJ-20460