RVG § 44
Abschnitt 8: Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
§ 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
1Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. 2Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.
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RAAAJ-20460