Abschnitt 6: Gerichtliche Verfahren
§ 41 Besonderer Vertreter [1]
1Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung, § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 103b der Patentanwaltsordnung oder § 111c des Steuerberatungsgesetzes als besonderer Vertreter bestellt ist, kann von dem Vertretenen die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten oder zum Verteidiger gewählten Rechtsanwalts verlangen. 2Er kann von diesem keinen Vorschuss fordern. 3§ 126 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
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RAAAJ-20460
1Anm. der Red.: § 41 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363, 2022 I S. 610) mit Wirkung v. .