RVG § 38a
Abschnitt 6: Gerichtliche Verfahren
§ 38a Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
1In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. 2Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.
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RAAAJ-20460