RVG § 31a

Abschnitt 4: Gegenstandswert

§ 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

1Vertritt der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren nach § 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes einen Antragsgegner, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Aktien, die dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstellung gehören. 2§ 31 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.

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RAAAJ-20460