Abschnitt 4: Gegenstandswert
§ 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz [1]
(1) 1In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. 2Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
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RAAAJ-20460
1Anm. d. Red.: § 30 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2817) mit Wirkung v. .