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Änderung eines Steuerbescheids wegen widerstreitender Steuerfestsetzungen
Ein Steuerbescheid kann auch dann nach § 174 Abs. 4 AO geändert werden, wenn die Änderungsmöglichkeit vor Erlass des erstmaligen Steuerbescheids eingetreten ist (Bezug: § 174 Abs. 4 AO).
Praxishinweise: Nach § 174 Abs. 4 AO kann ein Bescheid geändert werden, wenn aufgrund eines Rechtsbehelfs oder Antrags des Stpfl. ein bereits ergangener Bescheid zugunsten des Stpfl. aufgehoben oder geändert wird. Die Vorschrift verschafft entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben der materiellen Richtigkeit einen Vorrang. Die Rechtsfolge tritt stets ein, wenn zwei Bescheide in Widerspruch zueinander stehen. Das Gesetz fordert dabei nicht, dass die Änderungsmöglichkeit „nachträglich” eingetreten ist; allein der Widerspruch der Bescheide ist ausreichend.