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LAG Mainz 31.01.2008 9 Sa 416/07, NWB 15/2009 S. 1066

Arbeitsrecht | Unwirksamkeit einer Kündigung per Fax

Eine per Fax erklärte Kündigung genügt nicht dem Schriftformerfordernis aus § 623 BGB und ist daher unwirksam. Das gilt selbst dann, wenn die Fax-Kündigung vom Mitarbeiter ausgesprochen wird und dieser sich selbst zu einem späteren Zeitpunkt auf die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Formmangels beruft. Zwar könne die Berufung auf den Mangel der gesetzlichen Schriftform ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen, dafür gelten aber strenge Maßstäbe. Das Gericht entschied daher zugunsten einer Angestellten, die aus Ärger über den ihr versagten Urlaubszeitraum per Fax gekündigt hatte, dies aber später bereute.