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Kaufvertragsrecht | Keine Garantiehaftung durch Formulierung „guter baulicher Zustand”
Die Formulierung in einem Grundstückskaufvertrag, die den Zustand des auf dem Grundstück befindlichen Hauses beschreibt, löst keine garantieähnliche Haftung des Verkäufers aus, wenn sie unzutreffend ist. Bei zusätzlicher Angabe des Baujahres (hier: 1936) und der Klausel „Der Käufer übernimmt das Kaufobjekt in dem ihm bekannten altersbedingten Zustand” in demselben Vertragstext will der Verkäufer nicht uneingeschränkt für die Mangelfreiheit einstehen, sondern im Gegenteil den Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel. Im Streitfall hatte der Käufer das Haus selbst besichtigt. Im Anschluss waren Feuchtigkeitsschäden im Keller hervorgetreten, die nach Auskunft des Bausachverständigen länger als fünf Jahre sichtbar bestanden haben mussten.
Eher überrascht hier, dass das Gericht den...