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Insolvenzrecht | Strenge Anforderungen an die „Verschwendung” als Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung
Der die Restschuldbefreiung ausschließende Versagungsgrund der Verschwendung (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO) liegt ohne Hinzutreten besonderer Unwertmerkmale nicht vor, wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger befriedigt. Die Vorschrift sanktioniert keine „Kapitalerhaltungspflicht” des Schuldners, die es ihm verbietet, im Stadium der Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger zu befriedigen. Der Versagungsgrund greift dagegen insbesondere ein, wenn der Schuldner im Jahr vor dem Eröffnungsantrag die Befriedigung der Gläubiger vorsätzlich oder grob fahrlässig durch luxuriösen Lebensstil, unangemessenen und wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Verbrauch von Werten, z. B. durch Schenkungen, Glücksspiel oder Wetten verhindert. [i]NWB F. 19 S. 3771Im Streitfall sah das Gericht den Versagun...