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Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz nur bei gelegentlichen Leistungen an Dritte
Nach dem umfasst § 68 Nr. 2 Buchst. b AO nach seinem Sinn und Zweck nur Einrichtungen, die nicht regelmäßig ausgelastet sind und deshalb gelegentlich auch Leistungen an Dritte erbringen, nicht aber solche, die über Jahre hinweg Leistungen an Dritte ausführen und hierfür auch personell entsprechend ausgestattet sind.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein und mit seinen Leistungen in der Altenpflege steuerfrei. Die Befreiung strahlte nicht auf die zusätzliche Aufgabe aus, die darin bestand, für ebenfalls gemeinnützige Mitgliedsorganisationen gegen Entgelt (Selbstkosten) Verwaltungsleistungen durchzuführen. Auch der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Zweckbetriebe nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG wurde versagt, weil die spezifische Zweckbetriebsregelung nach § 68 Nr. 2 Buchst. b AO wegen des Selbstzwecks der Verwaltungsleistungen ...