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Umsatzsteuer | Verpflegungsleistungen als Nebenleistungen zur Übernachtung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bei der Verpflegung von Hotelgästen handelt es sich um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG steuerbar ist. (2) Die Leistung wird auch dann am Belegenheitsort des Hotels ausgeführt, wenn es sich um Leistungen eines Reiseorganisators gegenüber anderen Unternehmern handelt.
Der Kläger (der selbst kein Hotelier ist) hat Busreiseunternehmen, die Pauschalreisen anbieten, Leistungspakete verkauft, die aus Übernachtungen mit Halb- oder Vollpension bestanden (die er selbst eingekauft hat). Der BFH sah in den Verpflegungsleistungen aus dem Blickwinkel des Leistungsempfängers Nebenleistungen zur Übernachtung, ohne einen Unterschied zwischen Hotelleistungen unmittelba...