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Einkommensteuer | Anforderungen an Rechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen
Nach dem müssen sich aus der Rechnung i. S. des § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben.
Das Urteil stellt zwei Punkte klar. Es bestätigt, dass auch Heimbewohner Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen können. Dies dürfte davon abhängen, dass sie die Verfügungsgewalt über ihre Wohnräume innehaben; eine Frage, die das BMF bereits bejaht hat. Zum anderen bedarf es in solchen Fällen keiner Rechnung i. S. des Umsatzsteuergesetzes; es genügt vielmehr eine Kostenaufstellung des Betreibers des Altenheims. Nach dem Sachverhalt konnte der um bereits abgesetzte ...