Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 321a Abs. 1; ZPO § 321a Abs. 4; ZPO § 544 Abs. 4
Instanzenzug: OLG München, 30 U 294/04 vom LG Augsburg, 9 O 1177/03 vom
Tenor
Die Gehörsrügen der Beklagten zu 1) und 3) gegen den Senatsbeschluss vom werden auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten zu 1) und 3) in ihren Nichtzulassungsbeschwerden umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass der Senat von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer weiteren Begründung abzusehen, Gebrauch gemacht hat (vgl. , NJW 2008, 923, 924 Tz. 6). Das Vorbringen der Beklagten, mit dem sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht rügen, wurde bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren umfassend geprüft und kann nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch das Gericht sein, das die Nichtzulassungsentscheidung getroffen hat (BGH, Beschlüsse vom - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 f. Tz. 5 und vom - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126, 2127 Tz. 6). Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; , NJW 2005, 1432, 1433 und vom - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).
Fundstelle(n):
KAAAD-17943
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein