Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2862.1.1 - 4/2 St 31

Auflösung der EK 02 – Bestände – Antragswahlrecht nach § 34 Abs. 16 KStG;
Begriff der Umsatzerlöse

Das Antragswahlrecht steht neben steuerbefreiten Körperschaften nur solchen Unternehmen offen, die ihre Umsatzerlöse überwiegend durch Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes, durch Betreuung von Wohnbauten oder durch Errichtung und Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen oder Eigentumswohnungen erzielen. Der Begriff der Umsatzerlöse knüpft dabei an § 275 HGB und die ergänzende Aufgliederung gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom (BGBl. 1970 I S. 1334) an. Andere Erträge, z. B. Erträge aus Beteiligungen, anderen Wertpapieren oder Zinsen, sind in die Berechnung zur Prüfung des Vorliegens der Tätigkeitsvoraussetzungen nicht einzubeziehen. Nicht zu den Umsatzerlösen gehören nach den allgemeinen Grundsätzen auch Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegegenständen. Der Begriff ist daher nicht weit, sondern in den Grenzen der o. g. Vorschriften eher eng auszulegen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2862.1.1 - 4/2 St 31

Fundstelle(n):
DStR 2009 S. 1264 Nr. 25
StBW 2009 S. 8 Nr. 7
CAAAD-17522