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Sächsisches LAG Urteil v. - 9 Sa 269/07

Gesetze: BBiG § 17 Abs. 1 Satz 1; BBiG § 17 Abs. 3; BGB § 138; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 611; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2

Leitsatz

Das Zubereiten von Speisen und das Zubereiten von kalten Büfetts gehört zum Ausbildungsberufsbild zum Koch/zur Köchin. Im Rahmen des Ausbildungsberufsbildes geleistete Überstunden (hier: 1 pro Woche) sind zwar "besonders zu vergüten". Ein Lohn im Rechtssinne wird hingegen nicht geschuldet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
YAAAD-17062

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