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Sächsisches LAG Urteil v. - 9 Sa 170/02

Gesetze: EntgeltFG § 3 Abs. 1; EntgeltFG § 3 Abs. 3; EntgeltFG § 4 Abs. 1

Leitsatz

Arbeitnehmer, die unmittelbar nach Abschluss ihrer Berufsausbildung vom bisherigen Ausbilder übernommen werden, müssen im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit die Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EntgeltFG nicht erneut erfüllen. Derartige Arbeitsverhältnisse stehen vielmehr in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorangegangenen Berufsausbildungsverhältnis.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAD-17031

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