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Thüringer LAG Beschluss v. - 8 Ta 92/2002

Gesetze: ZPO § 85; ZPO § 114 f

Leitsatz

Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der verspäteten Einreichung von Bewilligungsunterlagen nach Abschluss der Instanz kann dem PKH-Antragsteller dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn dem Gericht selber durch fehlerhafte Sachbehandlung Verfahrensfehler unterlaufen sind, die ursächlich dafür waren, dass vor Instanzbeendigung über das PKH-Gesuch nicht entschieden werden konnte.

Fundstelle(n):
JAAAD-16980

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