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Thüringer LAG Beschluss v. - 8 Ta 67/04

Gesetze: ZPO § 104; InsO § 55; InsO § 209; InsO § 210

Leitsatz

1. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO gegen den Insolvenzverwalter zumindest zugunsten eines Altmassegläubigers nicht mehr ergehen. Ob ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten eines Neumassegläubigers noch ergehen kann, bleibt unentschieden.

2. Unbeschadet der Regelung in § 12 a ArbGG betrifft die beantragte Festsetzung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten in der Berufungsinstanz eine Altmasseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 2 Ziff. 1 i. V. m. § 209 Abs. 1 Ziff. 3 InsO, wenn der prozessuale Kostenerstattungsanspruch vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden ist. Dies ist der Fall, wenn die Masseunzulänglichkeit nach Rechtshängigkeit der zugrunde liegenden Klage angezeigt worden ist.

Fundstelle(n):
JAAAD-16967

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