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Thüringer LAG Beschluss v. - 7 Ta 142/04

Gesetze: ZPO § 85 Abs. 2; KSchG § 4; KSchG § 5; KSchG § 5 Abs. 1

Leitsatz

Auch bei Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO auf § 5 Abs. 1 KSchG ist die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, wenn der rechtzeitige Klageauftrag der rechtsschutzgewährenden Einzelgewerkschaft bei der DGB Rechtsschutz GmbH deshalb erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG eingeht, weil er vom beauftragten Kurierdienst im falschen Briefkasten abgelegt wurde. Die unterlassene Kontrolle des Eingangs begründet kein Organisationsverschulden (im Anschluss an AP Nr. 17 zu § 11 ArbGG 1979 Prozessvertreter).

Fundstelle(n):
JAAAD-16607

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