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Thüringer LAG Urteil v. - 7 Sa 427/03

Gesetze: ThürHG § 49; ThürHG § 50

Leitsatz

Vertretungsprofessoren gem. § 49 Abs. 7 des Thüringer Hochschulgesetzes können sowohl im privatrechtlichen als auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Für die Abgrenzung ist die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses im Einzelfall maßgebend (im Anschluss an AP Nr. 43 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; vom , 7 AZR 12/84, n. v.).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAD-16515

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