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LAG Schleswig-Holstein Urteil v. - 6 Sa 467/05

Gesetze: KSchG § 15; BGB § 626

Leitsatz

Gegenüber einem Betriebsratsmitglied kann gem. § 15 KSchG nur eine außerordentliche fristlose Kündigung, nicht eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen werden. Die gesetzliche Regelung erlaubt in diesem Fall eine soziale Auslauffrist nicht.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAD-16207

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