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Abgrenzung zwischen anschaffungsnahen Herstellungskosten und jährlich anfallendem Erhaltungsaufwand
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind Erhaltungsaufwendungen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und 15 % der Anschaffungskosten überschreiten, vom Sofortabzug ausgeschlossen und nur als erhöhte AfA-Bemessungsgrundlage steuerlich abzugsfähig. Nicht zu berücksichtigen bei der 15 %-Grenze sind Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich anfallen. Hierzu zählen laufende Wartungsarbeiten, selbst wenn sie nicht jährlich anfallen, sich aber insgesamt quantitativ in einem jährlich gleichbleibenden Ausmaß bewegen, z. B. der Einbau von Messgeräten für Heizkosten, die Beseitigung versteckter Mängel, Schönheitsreparaturen (BFH-Az.: IX R 20/08).
infoCenter „Anschaffungsnaher Aufwand”, NWB HAAAB-04766.