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NWB Nr. 14 vom Seite 988

Auslandsdividendenzahlungen

[i]Die EU-Kommission hat beschlossen, vor dem EuGH Klage zu erhebenIn Deutschland werden Dividendenzahlungen an ausländische Unternehmen höher besteuert als solche an inländische Unternehmen. Nach Auffassung der Kommission steht die höhere Besteuerung von Dividendenzahlungen ins Ausland im Widerspruch zum EG-Vertrag und zum EWR-Abkommen, da sie den freien Kapitalverkehr und die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 56 EG-Vertrag und Art. 40 EWR-Abkommen einschränkt.

[i]Schmidt, NWB Beratung aktuell 25/2008Trotz der nationalen Steuerfreistellung der Dividendenausschüttungen (§ 8b Abs. 1 KStG) findet ein Abzug von Kapitalertragsteuer statt (§ 43 Abs. 1 Satz 3 EStG). Soweit die Kapitalertragsteuer für eine inländische Körperschaft als Empfänger der Bezüge erhoben wird, wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Rahmen der Steuerveranlagung jedoch auf die Körperschaftsteuerschuld angerechnet (§ 31 Abs. 1 KStG i. V. mit § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Ist eine ausländische Köperschaft Empfängerin der Bezüge, kommt eine Anrechnung in der Regel nicht in Betracht. Die Kapitalertragsteuer hat bei ihr Abgeltungswirkung (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG), was in der Regel zu einer Definitivbelastung führt. Dies gilt insbesondere dann, wenn das einschlägige DBA keine Reduzierung oder Beseitigung der Quellensteuer vorsieht (§ 50d EStG) oder innerhalb der EU die Mutter-Tochter-Richtlinie keine Anwendung findet, weil die Mindestbeteilig...