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Unterhaltsrecht | Begrenzung des nachehelichen Betreuungsunterhalts auf drei Jahre
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem früheren Partner wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für „mindestens drei Jahre” nach dessen Geburt Unterhalt verlangen. Zwar verlängert sich der Unterhaltsanspruch nach dem Scheitern der Ehe, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 BGB). Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe jedoch das stärkste Gewicht. Vorrangig ist daher zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes im konkreten Fall auch auf andere Weise als durch die Mutter zu Hause sichergestellt werden kann. Denn dann muss der unterhaltsberechtigte Elternteil grundsätzlich einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Soweit in Rechtsprechung und Literatur zu der seit [i]NWB 2009 S. 140dem geltenden Fassung des § 1570 BGB ab...