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Gesellschaftsrecht | Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs bei englischer Limited
Liegt eine planmäßige Entziehung von – der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger unterliegendem – Vermögen einer ausschließlich im Inland tätigen englischen Limited mit der Folge der Beseitigung ihrer Solvenz vor, dann unterliegt deren Director als Organ und Verantwortlicher der (Scheinauslands-)Gesellschaft nach Maßgabe deutschen Rechts einer Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs, ohne dass es darauf ankäme, ob er von den Eingriffen auch persönlich profitiert hat. Seine Bereicherung ist mithin nicht erforderlich.