BSG Urteil v. - B 8/9b SO 10/07 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB XII § 35; SGB XII § 92; SGB XII §§ 75 ff; GG Art 74 Abs 1 Nr 7

Instanzenzug: LSG Bayern, L 11 SO 27/06 vom SG Nürnberg, S 20 SO 235/05 vom

Gründe

I

Im Streit ist (noch) die (teilweise) Erstattung von Kosten des Mittagessens in der vom Kläger besuchten Werkstatt für behinderte Menschen - C-Werkstatt - (WfbM) für die Zeit ab .

Der 1976 geborene Kläger ist seelisch und geistig behindert bei einem Grad der Behinderung von 100. Er bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom Beigeladenen. Ab war er teilstationär in der WfbM in N untergebracht. Später (im Jahre 2007) wechselte er in die D Werkstätten für Behinderte. Die in der WfbM anfallenden Kosten waren von dem Beklagten zunächst zu den für den Sozialhilfeträger geltenden Kostensätzen "bis auf weiteres" übernommen worden (Bescheid vom ). Ein Kostenbeitrag durch den Kläger wurde nicht verlangt. Für die Zeit ab dem lehnte der Beklagte jedoch die Übernahme der Mittagessenskosten mit der Begründung ab, sie seien aus dem eigenen Einkommen bzw vom örtlichen Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Grundsicherung zu übernehmen (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ). Der Kläger hat diese Kosten deshalb selbst getragen; ihm wurden 2,76 Euro täglich vom Entgelt für die Tätigkeit in der WfbM - dem einzigen Einkommen des Klägers - abgezogen (regelmäßig mehr als die Hälfte der monatlichen Grundvergütung einschließlich des Arbeitsförderungsgeldes), soweit er am Mittagessen teilgenommen hat.

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts [SG] Nürnberg vom ; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts [LSG] vom ). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe sei gemäß § 97 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) iVm Art 11 Abs 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuchs (AGSGB) nicht für die Übernahme der Verpflegungskosten in teilstationären Einrichtungen zuständig. Zwar seien nach Art 11 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b AGSGB die überörtlichen Träger der Sozialhilfe ua für alle Hilfen sachlich zuständig, die in Einrichtungen zur teilstationären Betreuung gewährt würden; abweichend hiervon seien sie für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) aber nur dann zuständig, wenn der Leistungsberechtigte zugleich Hilfen in einer (voll-)stationären Einrichtung nach anderen Kapiteln des SGB XII erhalte (Art 11 Abs 1 Satz 2 AGSGB). Der Kläger befinde sich demgegenüber in einer teilstationären Einrichtung. Mit § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII sei ab die zuvor in § 27 Abs 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelte Verklammerung der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe in besonderen Lebenslagen in Einrichtungen aufgelöst worden. Die Hilfe in den teilstationären oder stationären Einrichtungen umfasse nicht mehr den dort gewährten Lebensunterhalt, der vielmehr gesondert festgesetzt und geleistet werden müsse. Hierfür sei gemäß § 97 Abs 1 Halbsatz 1 SGB XII der Beigeladene als örtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig. Eine Zuständigkeit des Beklagten als des überörtlichen Trägers ergebe sich auch nicht aus § 97 Abs 4 SGB XII, der nur vollstationäre Einrichtungen betreffe. Ob der Beigeladene Leistungen zu erbringen habe, sei nicht zu entscheiden, weil er in diesem Verfahren nicht nach § 75 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum geltenden Fassung verurteilt werden könne.

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 35, 92 und 75 ff SGB XII sowie des Art 74 Abs 1 Nr 7 Grundgesetz (GG). Das Mittagessen sei integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe und könne nicht aus der Gesamtmaßnahme herausgelöst werden. Bei der Tätigkeit in der WfbM handele es sich um eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dort würde behinderten Menschen die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung ermöglicht. Die Werkstatt sei nach § 136 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) ua verpflichtet, den behinderten Menschen zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei die Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Hierzu gehöre ein strukturierter Tagesablauf, bei dem die Mittagsbetreuung zu gewährleisten sei und die gemeinsame Einnahme einer warmen Mittagsmahlzeit eingeübt werden müsse. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 35 SGB XII ergebe sich, dass auch ab eine der bis zum geltenden Rechtslage entsprechende Regelung beabsichtigt gewesen sei. Wollte man der Auffassung des LSG folgen, hätte die Regelung über einen Kostenbeitrag nach § 92 Abs 2 Satz 4 SGB XII keinerlei Anwendungsbereich mehr. Zudem übernehme der Beklagte in seinem Zuständigkeitsbereich für einige Hilfeempfänger die Kosten des Mittagessens, wenn die Einrichtungsträger diese Kosten in ihren Pflegesätzen nicht gesondert ausgewiesen hätten. Im Hinblick auf Art 74 Abs 1 Nr 7 GG sei es verfassungsrechtlich nicht haltbar, es dem Landesrecht oder gar untergeordneten Pflegesatzvereinbarungen zu überlassen, welche Ansprüche oder Kostenbeteiligungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII beständen.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des LSG und des SG aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit ab die von ihm übernommenen Kosten für Mittagessen in der C-Werkstatt N zu erstatten, soweit diese die im für ihn maßgebenden Regelsatz enthaltenen Kosten für das Mittagessen übersteigen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Der Beigeladene hat weder einen Antrag gestellt noch sich zur Sache geäußert.

II

Die Revision des Klägers ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Das LSG hat zu Unrecht die Entscheidung des Beklagten bestätigt; der Kläger hat dem Grunde nach (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der von ihm übernommenen Kosten für Mittagessen in der WfbM, soweit diese die Kosten übersteigen, die für das Mittagessen im Regelsatz enthalten sind.

Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler, die einer Sachentscheidung entgegenstehen, liegen nicht vor. Insbesondere war anders als im Verfahren B 8 SO 22/07 R (Senatsurteil vom ) keine Beiladung der WfbM erforderlich; denn bei der beantragten Kostenerstattung sind die Rechtsbeziehungen des Klägers zur WfbM nicht unmittelbar betroffen, wie dies § 75 Abs 2 SGG für die echte notwendige Beiladung voraussetzt. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom (§ 95 SGG), soweit mit diesem "bis auf weiteres" die Übernahme der Mittagessenskosten in der WfbM unter Abänderung des früheren Bewilligungsbescheids (vom ) abgelehnt worden ist. Richtige Klageart ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG, mit der der Kläger statt einer Sachleistung einen Erstattungsanspruch geltend macht, weil er sich die Leistung selbst beschafft hat (vgl nur Helbig in juris PraxisKommentar SGB V [jurisPK-SGB V], § 13 RdNr 5 mwN).

Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Kostenerstattung anstelle des primären Sachleistungsanspruchs (vgl BSGE 73, 271, 276 = SozR 3-2500 § 13 Nr 4 S 15) ist, weil das SGB XII nichts anderes regelt (§ 7 SGB IX), § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX. Danach besteht die Pflicht zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen ua, wenn der Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Die Regelung greift den nach der Rechtsprechung im Bereich der Krankenversicherung nach § 13 Abs 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - bestehenden Sekundäranspruch bei Systemversagen auf (vgl nur Fuchs in Bihr/Fuchs/Krauskopf/Ritz, SGB IX, 2006, § 15 RdNr 9). Während § 15 Abs 1 Satz 1 bis 3 SGB IX nicht im Sozialhilferecht gelten (§ 15 Abs 1 Satz 5 SGB IX), sind Erstattungsansprüche nach § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX bewusst nicht ausgenommen worden (BT-Drucks 14/5800, S 26 und 14/5531, S 8).

Mit dem angegriffenen Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom hat der Beklagte die Sachleistung (s dazu das Senatsurteil vom - B 8 SO 22/07 R) iS des § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX "zu Unrecht abgelehnt". Zwar handelt es sich hier nicht um die von § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX unmittelbar erfasste rechtswidrige Ablehnung einer (bisher noch) nicht erbrachten Sachleistung. Dieser Fallkonstellation ist jedoch der vorliegende Sachverhalt einer rechtswidrigen (teilweisen) Aufhebung einer bindend zuerkannten Sachleistung wegen identischer Interessenlage der leistungsberechtigten Person, einen Ausgleich für die unzutreffende Beurteilung von Rechtswie auch Tatsachenfragen zu schaffen, gleichzustellen. Mit der (nicht ausdrücklich auf § 48 SGB X gestützten) nur noch eingeschränkten "Bewilligung" der Leistung für die Zeit ab hat der Beklagte in der Sache jedenfalls die Übernahme der Kosten für das Mittagessen abgelehnt. Der Kläger war deshalb gezwungen, die Kosten für das Mittagessen selbst zu übernehmen (s zur erforderlichen Kausalität nur: Helbig in jurisPK-SGB V, § 13 RdNr 53 ff). Die Kosten waren auch in der Höhe von 2,76 Euro täglich aus der Sicht des Klägers notwendig (s zu dieser Voraussetzung nur: Castendiek in Neumann, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Handbuch SGB IX, 2004, § 8 RdNr 65 mwN). Ohne Bedeutung ist insoweit, ob die nach §§ 75 ff SGB XII mit der WfbM geschlossenen Vereinbarungen als Leistung ein Mittagessen und eine Vergütung dafür vorsehen. Eine diesbezügliche rechtliche Unsicherheit kann nicht zu Lasten des Klägers gehen. Denn § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX regelt einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch aus Garantiehaftung (vgl BSGE 73, 271, 274 = SozR 3-2500 § 13 Nr 4 S 13). Ebenso wenig kann dem Kläger entgegengehalten werden, es dürften keine Leistungen für die Vergangenheit gewährt werden. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger gegen die "Leistungsablehnung" selbst Klage erhoben hat (s dazu nur Welti in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zum SGB IX [HK-SGB IX], 2. Aufl 2006, § 15 RdNr 19 mwN zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts); es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob bzw inwieweit das so genannte Strukturprinzip "Keine Leistungen für die Vergangenheit" im Rahmen des § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX überhaupt zu beachten ist.

Die Rechtmäßigkeit der Leistungs-"Ablehnung" misst sich an § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Mit Bescheid vom hatte der Beklagte die Übernahme der Kosten in der WfbM "bis auf weiteres" bewilligt. Dieser Bescheid war ein Verwaltungsakt mit unbefristeter Dauerwirkung; er entfaltete in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe hinaus Wirkung (BSGE 78, 109, 111 = SozR 3-1300 § 48 Nr 48 S 111). Sein Regelungsinhalt erschöpfte sich also nicht in einer einmaligen Leistung; vielmehr übernahm der Beklagte die Kosten des zukünftigen Aufenthalts in der WfbM ("bis auf weiteres") als Sachleistung in Form der Sachleistungsverschaffung (dazu eingehend das Senatsurteil vom - B 8 SO 22/07 R). Die Änderung oder Aufhebung dieses Bescheides unterliegt damit der Vorschrift des § 48 SGB X. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung dieses Verwaltungsaktes betreffend die Mittagessenskosten liegen jedoch nicht vor.

Der Senat hat nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in der WfbM (noch) vorliegen; denn der Beklagte hat durch Teilanerkenntnis erklärt, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Eingliederungshilfe (Arbeitsbereich der C-WfbM) zusteht. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl: BSGE 95, 191 = SozR 4-4300 § 37b Nr 2, jeweils RdNr 13; BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 6; BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 23); jedoch besteht - wie hier - die Möglichkeit, Teilvergleiche oder Teilanerkenntnisse abzuschließen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 22; - RdNr 15). Der Senat hat daher nur noch darüber zu entscheiden, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vom vorgelegen haben, bzgl der Kosten für das Mittagessen eingetreten ist. Dies ist nicht der Fall.

Nach Erlass des Bescheides vom ist keine Änderung eingetreten, die eine Übernahme der Kosten für das Mittagessen des Klägers in der WfbM ausschließt. Insbesondere hat sich die Rechtslage mit dem Inkrafttreten des SGB XII nicht in dem Sinne geändert, dass die Kosten für das Mittagessen seit dem bzw dem von den Leistungen der Eingliederungshilfe in der WfbM ausgenommen sind; sie sind vielmehr integraler Bestandteil dieser Leistung.

Nach § 19 Abs 3 iVm §§ 53, 54 ff SGB XII (jeweils in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom - BGBl I 3022) iVm §§ 33 Abs 1, 41 SGB IX haben Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören nach § 54 Abs 1 SGB XII ua Leistungen für behinderte Menschen im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM, bei denen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit zu erbringen (§§ 5 Nr 2, 39, 41 Abs 1 SGB IX iVm § 136 SGB IX). Dass diese Voraussetzungen dem Grunde nach vorliegen, ist von dem Beklagten anerkannt (siehe oben).

Für die in einer Einrichtung erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe ist der Beklagte als Rehabilitationsträger auch für die Zeit ab dem zuständig (§ 6 Abs 1 Nr 1, §§ 7, 42 Abs 2 Nr 4 SGB IX). Gemäß § 97 Abs 2 Satz 1 SGB XII wird die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Landesrecht bestimmt. Dessen Zuständigkeit regelt das AGSGB in der Fassung, die es durch das Vierte Gesetz zur Änderung des AGSGB vom (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt [BayGVBl] 541) erhalten hat. Nach dessen Art 11 Abs 1 Satz 1 Nr 1 sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig für alle Hilfen, die in stationären Einrichtungen (Buchst a) und in Einrichtungen zur teilstationären Betreuung (Buchst b) gewährt werden. Abweichend hiervon sind sie nach Art 11 Abs 1 Satz 2 AGSGB für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) nur dann zuständig, wenn der Leistungsberechtigte zugleich Hilfen in einer stationären Einrichtung nach anderen Kapiteln des SGB XII erhält. Das vom Kläger in der WfbM eingenommene Mittagessen ist jedoch keine Leistung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, sondern wird von der Eingliederungshilfe in der WfbM umfasst. Dem Ansatz des LSG, dass die Kosten des Mittagessens in der WfbM ohne Ausnahme zu dem über die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abgedeckten Bedarf gehören, sodass der Beklagte für die Übernahme dieser Kosten nur bei einer vollstationären Unterbringung des Leistungsberechtigten zuständig sei, ist nicht zu folgen. Insoweit handelt es sich nicht um die Auslegung von Landesrecht, an die der Senat gemäß § 202 SGG iVm § 560 Zivilprozessordnung und § 162 SGG gebunden wäre, sondern um die Abgrenzung des Leistungsinhalts bundesrechtlicher Normen.

Das Mittagessen in einer WfbM ist notwendiger Bestandteil der von dem Beklagten zu leistenden Eingliederungshilfe. Es wird nicht nur anlässlich der Unterbringung auf Grund eines örtlichen oder zeitlichen Bezugs zur Einrichtung gewährt, vielmehr besteht ein funktionaler Zusammenhang mit der in der Einrichtung gewährten Eingliederungshilfe (BVerwG Buchholz 436.0 § 27 BSHG Nr 2). Es ist integraler Bestandteil der eigentlichen Aufgabenerfüllung (vgl auch: B 11b AS 19/07 R; BSGE 72, 169, 174 ff = SozR 3-4100 § 56 Nr 9 S 34 ff). Die von dem Beklagten durch die WfbM als Sachleistung in Form der Sachleistungsverschaffung () erbrachten Hilfen unterliegen einer ganzheitlichen Betrachtung. Werkstätten für behinderte Menschen iS von § 136 SGB IX sind keine bloßen Erwerbsbetriebe; Produktion und Umsatz stehen nicht im Vordergrund der Werkstattarbeit. Menschen mit schweren (insbesondere geistigen oder psychischen) Behinderungen sind vom Arbeitsleben weitgehend ausgeschlossen und haben wegen Art und Schwere ihrer Behinderungen kaum die Möglichkeit, eine reguläre Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden, schon gar nicht ohne Förderung, Betreuung und schützende Begleitung. Ein regelmäßiges und lebensunterhaltsicherndes Einkommen durch eigene Arbeit können sie nicht erzielen. Werkstätten sollen deshalb durch berufliche und persönlichkeitsbildende Förderung helfen, einen gleichberechtigten Platz in der Gesellschaft zu erlangen. Ziel ist es, die individuelle Leistungsfähigkeit der behinderten Erwachsenen zu entwickeln, wiederzugewinnen und so zu erhöhen, dass sie entweder in der Werkstatt ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen oder sogar ins Erwerbsleben eingegliedert werden können.

Charakter und Funktion der WfbM als berufliche Rehabilitationseinrichtung beinhalten also keinen Verzicht auf Aspekte der gesellschaftlichen Eingliederung (Teilhabe des behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft bzw Gemeinschaft). Die WfbM verfolgt im Gegenteil ein ganzheitliches Förderkonzept, zu dem zwingend gehört, dass allen Behinderten in der WfbM ein gemeinsames Mittagessen angeboten wird. Sie hat nämlich unbeschadet ihrer eigentlichen Aufgabenerfüllung begleitend auch Aufgaben der sozialen Rehabilitation, sozialpädagogische und sozialbetreuerische Aufgaben sowie Aufgaben der medizinischen Betreuung und der Pflege entsprechend den Bedürfnissen des Personenkreises, für den sie bestimmt ist (vgl nur Cramer, Werkstätten für behinderte Menschen, 4. Aufl 2006, § 136 SGB IX RdNr 11). Die Leistungen im Arbeitsbereich sind deshalb ausdrücklich auch darauf gerichtet, die Persönlichkeit der behinderten Menschen weiterzuentwickeln (§§ 39, 41 Abs 2 Nr 2, 136 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB IX). Dies unterstreichen die Werkstättenverordnung (WVO vom - BGBl I 1365 -, zuletzt geändert durch Art 8 des Gesetzes vom - BGBl I 2959) und ergänzend die Werkstattempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (WE/BAGüS). Nach § 5 Abs 3 WVO sollen zur Erhaltung und Erhöhung der (im Berufsbildungsbereich erworbenen) Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit der behinderten Menschen arbeitsbegleitend geeignete Maßnahmen durchgeführt werden. So gehören zu den arbeitsbegleitenden Maßnahmen, die der Weiterentwicklung der Persönlichkeit dienen, nach 6.2 WE/BAGüS auch Maßnahmen, die die Fähigkeiten in den Bereichen Lesen, Schreiben, Rechnen, Mobilität und Orientierung, Kooperation und Kommunikation (mit anderen behinderten Menschen, Vorgesetzten und dem sonstigen sozialen Umfeld), eigenverantwortliche Lebensbewältigung und Festigung des Selbstwertgefühls in angemessenem Umfang erhalten, erhöhen oder entwickeln.

Dies erfordert einen tagesstrukturierenden Ablauf, der auch die Einnahme eines gemeinsamen Mittagessens im Sinne eines arbeitspädagogischen und arbeitstherapeutischen Eingliederungsinstruments beinhaltet, weil erst hierdurch die sinnvolle und individuell gestaltete Arbeit auf Arbeitsplätzen, die den Bedürfnissen, Interessen und Neigungen der behinderten Erwachsenen entsprechen, gewährleistet wird. Die Einnahme des Mittagessens ist vom typischen Tagesablauf im Arbeitsleben umfasst, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Werkstatt nach Maßgabe von § 6 WVO sicherzustellen hat, dass die behinderten Menschen im Berufsbildungs- und Arbeitsbereich wenigstens 35 und höchstens 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden können. Das Mittagessen muss deshalb im Tagesablauf von den geistig behinderten Menschen ebenso wie die eigentliche Erwerbstätigkeit erlernt und zur Erhaltung der erworbenen Fähigkeiten ständig "geübt" werden. Dementsprechend umfasst der Pflege- und Betreuungsaufwand nach 3.2.3 WE/BAGüS ausdrücklich den Zeitaufwand für alle Tätigkeiten, die ua für das Essen und Trinken verwandt werden (s auch: Meusinger in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl 2005, § 54 SGB XII RdNr 39; U. Mayer in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 54 SGB XII RdNr 60, Stand November 2006). Zwar ist es nicht Aufgabe der WfbM, Maßnahmen durchzuführen, die die Aufgabenstellung der WfbM als Einrichtung zur Eingliederung in das Arbeitsleben und zur Teilhabe am Arbeitsleben sprengen würden (Cramer, aaO, § 5 WVO RdNr 37; vgl auch Meusinger, aaO, RdNr 47). Hierzu mag etwa die Freizeitgestaltung gehören, nicht aber das gemeinsam eingenommene Mittagessen, das nicht zuletzt der Erhaltung der Arbeitskraft und bei geistig behinderten Menschen der Arbeitsbereitschaft dient.

Hieran ändert auch nichts, dass Behinderte im Einzelfall der so verstandenen Förderung in einer WfbM uU nicht bedürfen, etwa weil allein eine körperliche Behinderung vorliegt, was ohnedies in einer WfbM kaum vorkommt, oder die geistige oder seelische Behinderung bzw die Mehrfachbehinderung nicht so ausgeprägt ist, dass die Einnahme des gemeinsamen Mittagessens zum Erreichen des Förderungszieles unabdingbar wäre. Das SGB IX sieht nicht verschiedene Typen von Werkstätten mit unterschiedlichen Förderkonzeptionen vor. Es gilt vielmehr der "Grundsatz der einheitlichen Werkstatt" (§ 1 WVO), dh, es existieren bis auf die in § 137 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB IX angesprochenen Einrichtungen für spezielle Behinderungsarten (etwa Blindenwerkstätten) keine allgemeinen Werkstätten im Sinne beruflicher Rehabilitations-Einrichtungen für leistungsfähigere und für weniger leistungsfähige behinderte Menschen, sondern nur eine einzige Art der Werkstatt mit identischem Förderkonzept für alle behinderten Menschen, die auf diese Einrichtungsart zur Eingliederung in das Arbeitsleben und zur Teilhabe am Arbeitsleben angewiesen sind (Cramer, aaO, § 136 SGB IX RdNr 17; Wendt in Neumann, Handbuch SGB IX, § 22 RdNr 18). So kann auch der im Einzelfall erforderliche Pflege- oder Betreuungsaufwand abhängig von Art und Schwere der Behinderung unterschiedlich sein, ohne dass das Leistungsangebot insgesamt in der WfbM deshalb differiert. Damit ist eine Modifizierung des so genannten Individualisierungsgrundsatzes verbunden.

Nur so besitzt § 92 Abs 2 Satz 4 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom - BGBl I 3022) einen Sinn. Die Regelung bestimmt, dass die Aufbringung von Mitteln für den in der WfbM erbrachten Lebensunterhalt, also für die in der Werkstatt angebotene und in Anspruch genommene Verpflegung (nur dann) aus dem Einkommen des Behinderten zumutbar ist, wenn sein Einkommen insgesamt einen Betrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes übersteigt. § 92 Abs 2 Satz 5 SGB XII räumt dabei den zuständigen Landesbehörden das Recht ein, Näheres über die Bemessung des Kostenbeitrags für das Mittagessen zu bestimmen (vgl auch 11.1 WE/BAGüS). Der Gesetzgeber geht also selbst davon aus, dass - jedenfalls in der WfbM - Mittagessen im Rahmen der Eingliederungshilfe (als Sachleistung) anzubieten ist und der Behinderte allenfalls einen von den zuständigen Landesbehörden bzw dem überörtlichen Sozialhilfeträger festzulegenden Kostenbeitrag zu leisten hat. § 92 Abs 2 Satz 4 und 5 SGB XII hätten - wollte man der Auffassung des Beklagten folgen - keinen erkennbaren Anwendungsbereich mehr. Zudem zeigt die Regelung hinsichtlich des berücksichtigungsfähigen Einkommens, dass dem Behinderten die Tragung der Kosten für das Mittagessen gerade nicht schon aus der Grundsicherungsleistung zugemutet werden soll, weil dort auf den zweifachen Eckregelsatz abgestellt wird. Schließlich lässt sich auch § 41 Abs 3 Satz 3 SGB IX, der zur Ausgestaltung der Vergütungen von Werkstätten auf § 76 Abs 2 SGB XII Bezug nimmt, entnehmen, dass das Mittagessen den Leistungen der Eingliederungshilfe in einer WfbM zuzuordnen ist. Nach § 76 Abs 2 SGB XII sind nämlich neben der Vergütung für die Maßnahme (Maßnahmepauschale) auch "Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung" (Grundpauschale) zu vereinbaren.

Das Mittagessen wird mithin entsprechend den Bedürfnissen behinderter Menschen normativ der Eingliederungshilfe unterstellt, obwohl es natürlich auch dem Lebensunterhalt (der Ernährung) zu dienen bestimmt ist. Der Behinderte muss dann allerdings hinnehmen, dass der die Grundsicherungsleistungen gewährende örtliche Sozialhilfeträger den monatlichen Regelsatz um den in § 28 Abs 1 Satz 1 SGB XII festgeschriebenen normativen Bedarf für die Kosten des Mittagessens nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII absenkt ( B 8/9b SO 21/06 R - SozR 4-3500 § 28 Nr 3 RdNr 18 ff). Ob der Beigeladene vorliegend einen Erstattungsanspruch oder Ersatzanspruch gegen den Beklagten oder ggf die WfbM besitzt, weil er den monatlichen Regelsatz wegen der fehlenden Leistung nicht absenken konnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Kläger hat seinen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten jedenfalls auf den Betrag beschränkt, der den im monatlichen Regelsatz festgeschriebenen normativen Bedarf für die Kosten des Mittagessens nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII übersteigt. Dieser Betrag ist damit keine Doppelleistung im Sinne der Senatsrechtsprechung (Urteil vom ), der eine (nachträgliche) Absenkung des Regelsatzes rechtfertigen würde.

§ 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII und die Gesetzesbegründung hierzu widersprechen - entgegen der Auffassung des LSG - nicht dem gewonnenen Ergebnis. § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII trifft gerade keine Aussage darüber, welcher sozialhilferechtlichen Leistung das in einer Einrichtung erbrachte Mittagessen zuzuordnen ist. Auch wenn bis zum § 27 Abs 3 BSHG, nach dem die in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt umfasste, mit Inkrafttreten des SGB XII entfallen ist und die Maßnahmeleistung und die Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts nicht mehr als einheitliche Leistungen gelten sollten (BT-Drucks 15/1514, S 54), bedeutet dies nur, dass die (allein) dem Lebensunterhalt dienenden Leistungen, die in Einrichtungen erbracht werden, dem Dritten bzw Vierten Kapitel des SGB XII zuzuordnen sind und außer in (voll-)stationären Einrichtungen (§ 97 Abs 4 SGB XII) die Zuständigkeit von zwei Trägern der Sozialhilfe begründen (Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 35 SGB XII RdNr 15, 17 und 23 f, Stand August 2007; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 35 SGB XII RdNr 2; Armborst in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 8. Aufl 2008, § 35 SGB XII RdNr 1; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 35 SGB XII RdNr 9; Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 35 RdNr 5 und 6a). Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, (auch) dem Lebensunterhalt dienende Leistungen, die integraler Bestandteil einer Eingliederungshilfe sind, seien nicht dieser, sondern der Hilfe zum Lebensunterhalt - ob außerhalb oder im Rahmen von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - zuzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass der Kläger die Klage auf Erstattung der Kosten für das Mittagessen mit Rücksicht auf die Senatsrechtsprechung zu § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII (siehe oben) in der Revisionsinstanz teilweise zurückgenommen hat.

Fundstelle(n):
DAAAD-15919