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Arbeitshilfe - Stand: 12.04.2022

Musteranhang für kleine GmbH

Reinald Gehrmann
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Alle Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, neben der Bilanz und der Gewinn-und-Verlust Rechnung (GuV) einen Anhang aufzustellen (§ 264 Abs. 1 HGB). Bei Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) ist die Aufstellung des Anhangs entbehrlich. Anhang, Bilanz und GuV sollen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermitteln:

Der Anhang hat die in der Bilanz und GuV-Rechnung dargestellten Informationen zu kommentieren und zu interpretieren, indem er z.B. Angaben zu den gewählten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu machen hat (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Ferner muss er über die bereits aus der Bilanz und GuV-Rechnung ersichtlichen Informationen hinaus zusätzliche Erläuterungen geben, um damit die zutreffende Einordnung des sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Bildes zu erleichtern, indem er z.B. Angaben der zur Beurteilung der Finanzlage erforderlichen außerbilanziellen Geschäfte (§ 285 Nr. 3 HGB) oder bedeutender sonstiger finanzieller Verpflichtungen (§ 285 Nr. 3a HGB) enthält. In besonderen Fällen (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB) sind zusätzliche Angaben im Anhang zu machen.

Da der Anhang mit der Bilanz und der GuV eine Einheit bildet, können auch im Interesse einer besse...