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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - II 341/2005

Gesetze: AO § 233a, AO § 233a Abs. 1 S. 1, AO § 233a Abs. 2 S. 1, AO § 233a Abs. 3, AO § 233a Abs. 4, AO § 233a Abs. 5

Zinsfestsetzung nach § 233a AO

Leitsatz

Führt die Festsetzung der Steuer (hier: Umsatzsteuer), vermindert um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen zu einem Unterschiedsbetrag (§ 233 a Abs. 3 AO), ist dieser gem. § 233 a Abs. 1 Satz 1 AO zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233 a Abs. 2 Satz 1 AO). Wird die Umsatzsteuerfestsetzung geändert, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer maßgebend für die Zinsberechnung (§ 233 a Abs. 5 AO). Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden (§ 233 a Abs. 4 AO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAD-15799

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