1. Ein Kfz-Gutachter, der nicht die Ausbildung eines Ingenieurs hat, ist nur dann freiberuflich und nicht gewerblich tätig,
wenn er nachweist, dass er über die von einem Ingenieur geforderten Fachkenntnisse verfügt und eine entsprechend qualifizierte
Tätigkeit ausübt (, BStBl II 1993, 100).
2. Eine Schätzung der Umsatzsteuer, bei der sich das Finanzamt an den erklärten steuerpflichtigen Umsätzen des Vorjahres orientiert
und diese um einen Zuschlag von 20 % sowie die Vorsteuer des Vorjahres um 30 % kürzt, ist rechtmäßig.
3. Nach der Rechtsprechung des BFH erweist sich eine Schätzung erst dann als rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände
des Einzelfalles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt; wird die Schätzung erforderlich, weil der Steuerpflichtige – wie im
Streitfall – seiner Erklärungspflicht nicht genügt, kann sich das Finanzamt sogar an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens
orientieren, weil der Steuerpflichtige möglicherweise Einkünfte verheimlichen möchte (,
BFH/NV 2001, 3).
Tatbestand
Fundstelle(n): JAAAD-15794
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