Maßgeblichkeit der Beteiligungsverhältnisse für
die Verteilung einer außerbilanziellen Gewinnzurechnung infolge
unterlassener Empfängerbenennung auf die früheren bzw. neuen
Gesellschafter einer Personengesellschaft nach einer
Anteilsveräußerung
Keine Auswirkung einer
außerbilanziellen Gewinnerhöhung nach § 160 AO auf das
Kapitalkonto eines ausscheidenden Kommanditisten
1. Haben im Fall eines
Gesellschafterwechsels bei der Personengesellschaft während des
Wirtschaftsjahrs die Alt- und Neugesellschafter auf die Erstellung einer
Zwischenbilanz verzichtet und sich auf eine Verteilung des laufenden Gewinns
des Wirtschaftsjahres nach Zeitanteilen verständigt, so ist auch eine
später im Rahmen einer Betriebsprüfung erfolgte
außerbilanzielle Gewinnkorrektur wegen einer unterbliebenen
Empfängerbenennung (§ 160 Abs. 1 AO) entsprechend den
gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnissen und der Dauer der
jeweiligen Beteiligung zwischen den alten und neuen Gesellschaftern
aufzuteilen, ohne dass es dabei auf die gesellschaftsinterne Verantwortlichkeit
für die Erfüllung des Benennungsverlangens oder auf die Frage
ankäme, ob die Nichterfüllung des Benennungsverlangens durch die
ehemalige oder die nach dem Gesellschafterwechsel eingesetzte neue
Geschäftsleitung zu verantworten ist.
2. Veräußert der
Kommanditist seine Kommanditbeteiligung, so sind zur Ermittlung des
Veräußerungsgewinns vom erhaltenen Kaufpreis die
Veräußerungskosten und das auf den Veräußerungszeitpunkt
ermittelte steuerrechtliche Kapitalkonto des Kommanditisten abzuziehen. Werden
später für Zeiträume vor dem Ausscheiden des Kommandisten
nachträglich – den Gesamtgewinn der KG betreffende –
außerbilanzielle Gewinnkorrekturen nach § 160 AO vorgenommen, hat
das keine Auswirkungen auf das für den Veräußerungsgewinn
maßgebliche Kapitalkonto des ausgeschiedenen Kommanditisten.
3. Zweck des § 160 Abs. 1 Satz 1
AO ist allein die Verhinderung von Steuerausfällen (im Inland). Es soll
sichergestellt werden, dass nicht nur die steuermindernde Ausgabe beim
Schuldner, sondern auch die damit korrespondierende Einnahme beim
einkommensteuerpflichtigen Geschäftspartner erfasst wird. Die
Nichtabziehbarkeit der Betriebsausgabe stellt insbesondere keine
„Strafmaßnahme” oder Sanktion dar und setzt auch kein
schuldhaftes Verhalten des die Zahlung leistenden Steuerpflichtigen voraus.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1426 Nr. 23 EFG 2009 S. 843 Nr. 11 UAAAD-15786
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