1. Nach der Systematik des § 3 InvZulG 1999 kann über die zu gewährende Investitionszulage verbindlich und abschließend nur
im Rahmen der Festsetzung der Investitionszulage für das Jahr des Abschlusses der Investition entschieden werden. Ein Anspruch
auf Investitionszulage für Teilherstellungskosten eines Gebäudes setzt daher voraus, dass auch für das Jahr der Fertigstellung
eine Investitionszulage festgesetzt wird.
2. Die Mindestvoraussetzungen eines Antrags auf Investitionszulage für das Jahr 2000 sind nicht erfüllt, wenn der Antrag auf
dem amtlichen Vordruck für das Jahr 1999 gestellt worden ist.
3. Die amtliche Bescheinigung, dass das Grundstück in einem nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchs. b InvZulG begünstigten Gebiet
liegt, ist materiell-rechtliche Voraussetzung und Grundlagenbescheid für die Gewährung einer Investitionszulage nach § 3 InvZulG.
4. Besteht zwischen dem Anspruchsteller und der zuständigen Behörde Streit darüber, ob eine solche Bescheinigung (LS. 3) zu
erteilen ist, führt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO nicht dazu, dass das Verfahren insgesamt offen bleibt. Der Antrag
auf Investitionszulage ist dennoch innerhalb der regulären Festsetzungsfrist zu stellen.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 879 Nr. 14 EFG 2009 S. 964 Nr. 12 MAAAD-15780
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