Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 9: Verfahren mit Auslandsbezug
Unterabschnitt 1: Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Union [1]
§ 97 Vorrang und Unberührtheit [2]
(1) 1Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. 2Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union bleiben unberührt.
(2) Die zur Umsetzung und Ausführung von Vereinbarungen und Rechtsakten im Sinne des Absatzes 1 erlassenen Bestimmungen bleiben unberührt.
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ZAAAD-15579