FamFG § 82
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 7: Kosten
§ 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung
Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht hierüber in der Endentscheidung zu entscheiden.
Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579