FamFG § 80
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 7: Kosten
§ 80 Umfang der Kostenpflicht
1 Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. 2§ 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
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ZAAAD-15579