FamFG § 80

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 7: Kosten

§ 80 Umfang der Kostenpflicht

1 Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. 2§ 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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ZAAAD-15579