Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 5: Rechtsmittel
Unterabschnitt 2: Rechtsbeschwerde
§ 75 Sprungrechtsbeschwerde [1]
(1) 1Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn
die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und
das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt.
2Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.
(2) 1Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in § 63 bestimmten Frist einzulegen. 2Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8 der Zivilprozessordnung entsprechend.
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ZAAAD-15579
1Anm. d. Red.: § 75 i. d. F. des Gesetzes v. 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2418) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.