Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 4: Einstweilige Anordnung
§ 55 Aussetzung der Vollstreckung [1]
(1) 1In den Fällen des § 54 kann das Gericht, im Fall des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder beschränken. 2Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist über diesen vorab zu entscheiden.
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ZAAAD-15579
1Anm. d. Red.: § 55 i. d. F. des Gesetzes v. 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) mit Wirkung v. 5. 8. 2009.