FamFG § 477

Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen

Abschnitt 6: Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden

§ 477 Anmeldung der Rechte

Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, hat das Gericht den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Möglichkeit zu geben, in die Urkunde Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben.

Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579