FamFG § 476
Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 6: Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
§ 476 Aufgebotsfrist
Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAD-15579
Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAD-15579