FamFG § 473

Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen

Abschnitt 6: Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden

§ 473 Vorlegung der Zinsscheine [1]

1Die §§ 471 und 472 sind insoweit nicht anzuwenden, als die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine, deren Fälligkeit nach diesen Vorschriften eingetreten sein muss, von dem Antragsteller vorgelegt werden. 2Der Vorlegung der Scheine steht es gleich, wenn das Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beigebracht wird, dass die fällig gewordenen Scheine ihr von dem Antragsteller vorgelegt worden seien.

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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 473 i. d. F. des Gesetzes v. 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2222) mit Wirkung v. 15. 10. 2016.