FamFG § 461
Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 4: Aufgebot von Nachlassgläubigern
§ 461 Nacherbfolge
Im Fall der Nacherbfolge ist § 460 Abs. 1 Satz 1 auf den Vorerben und den Nacherben entsprechend anzuwenden.
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ZAAAD-15579