FamFG § 446
Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 2: Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 446 Aufgebot des Schiffseigentümers
(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Eigentümers eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks nach § 6 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (BGBl III 403-4) gelten die §§ 443 bis 445 entsprechend.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAD-15579