FamFG § 444
Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 2: Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 444 Glaubhaftmachung
Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.
Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579