FamFG § 443
Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 2: Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 443 Antragsberechtigter
Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück seit der in § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit im Eigenbesitz hat.
Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579