FamFG § 441
Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 1: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
1Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen. 2Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAD-15579