FamFG § 441

Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen

Abschnitt 1: Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses

1Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen. 2Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend.

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ZAAAD-15579