FamFG § 438
Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 1: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt
Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, jedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.
Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579