FamFG § 433

Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen

Abschnitt 1: Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 433 Aufgebotssachen

Aufgebotssachen sind Verfahren, in denen das Gericht öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten auffordert, mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat; sie finden nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen statt.

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ZAAAD-15579